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Das Enquête- und Untersuchungsrecht gehört zu den wichtigsten parlamentarischen Rechten. Obwohl seine Anfänge häufig bis auf das Jahr 1816 zurückdatiert werden, entstanden unter dem monarchischen Prinzip zunächst bloß Fremdinformationsmechanismen. Der Gedanke eines eigenständigen Selbstinformations- und Kontrollinstruments der Volksvertretung brach sich erst in der Märzrevolution Bahn. Für die weitere Entwicklung wurde die Staatspraxis im Königreich Preußen prägend.
Obwohl der Reichstag nicht über ein Pendant zu Art. 82 PrVerf 1850 verfügte, beteiligten die Regierungen, dem Vorbild der
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Produktbeschreibung
Das Enquête- und Untersuchungsrecht gehört zu den wichtigsten parlamentarischen Rechten. Obwohl seine Anfänge häufig bis auf das Jahr 1816 zurückdatiert werden, entstanden unter dem monarchischen Prinzip zunächst bloß Fremdinformationsmechanismen. Der Gedanke eines eigenständigen Selbstinformations- und Kontrollinstruments der Volksvertretung brach sich erst in der Märzrevolution Bahn. Für die weitere Entwicklung wurde die Staatspraxis im Königreich Preußen prägend.

Obwohl der Reichstag nicht über ein Pendant zu Art. 82 PrVerf 1850 verfügte, beteiligten die Regierungen, dem Vorbild der preußischen Eisenbahnenquête folgend, später Abgeordnete an verschiedenen Enquêten. Erst die Novemberrevolution brachte die informationsrechtliche Emanzipation: Mit Art. 34 RVerf 1919 zog die Weimarer Nationalversammlung einerseits Schlussfolgerungen aus Demokratisierung und Parlamentarisierung, andererseits aber auch aus der Verfassungsgeschichte. Das 1917 von Max Weber, der als Vater des modernen Enquête- und Untersuchungsrechts gilt, entwickelte Grundkonzept eines Minderheitenrechts mit robusten Untersuchungsbefugnissen fügt sich ebenfalls in die Entwicklung ein. Zwischen 1919 und 1932 verkam das Untersuchungsrecht zu einem Agitations- und Kampfmittel. Die heute gängige Interpretation von Art. 44 GG ist erkennbar durch diese letzte Phase beeinflusst. Dabei führt die übermäßige Politisierung des parlamentarischen Selbstinformationsrechts dazu, dass - unter Negation der Enquêtefunktion - andere als Kontrolluntersuchungen teils als unzulässig gelten. Eine zweite Fehlentwicklung, die mit einer Hypertrophie der Minderheitenrechte einhergeht und die Rolle von Regierung und Mehrheit im Untersuchungsverfahren über Gebühr schwächt, besteht in der Überbetonung der sachwidrig verobjektivierten Kontrollfunktion.
Rezensionen
»Unabhängig davon, ob diese Vorschläge in der Zukunft verwirklicht werden können, bietet der Verfasser eine grundlegende, sehr hilfreiche, durch Bibliographie, Personenverzeichnis und Sachverzeichnis benutzerfreundlich abgerundete verfassungsgeschichtliche Rückschau über den gewichtigen Forschungsgegenstand, an der kein weiterer Betrachter künftig vorbeigehen können wird.« Gerhard Köbler, Zeitschrift integrativer europäischer Rechtsgeschichte, 6/2016

»Sie hebt sich so schon im Ansatz wohl tuend von der Flut neuerer Monographien zum parlamentarischen Untersuchungsrecht ab. Denn - um es schon zu Beginn rundheraus zu sagen - dieser umfassende und systematische Überblick zu Entstehung und Fortbildung des Enquête- und Untersuchungsrechts wird für die wissenschaftliche Befassung sowie und vor allem für die praktische Auslegung und Anwendung des Untersuchungsrechts tatsächlich gebraucht. [...] Linke ist im Gegenteil alles in allem ein opus magnum gelungen, dessen Lektüre jedem am parlamentarischen Untersuchungsrecht als Praktiker oder Wissenschaftler Interessierten uneingeschränkt zu empfehlen ist.[...]« Dr. Lars Brocker, in: Archiv des öffentlichen Rechts, Band 141, Heft 4/2016