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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, , Sprache: Deutsch, Abstract: Die Globalisierung hat die Margen zahlreicher Unternehmen empfindlich schrumpfen lassen. Um wettbewerbsfähig zu bleiben, sind die betrieblichen Ressourcen möglichst effizient zu allokalisieren. Ein bloßes "Absitzen" der tarifvertraglichen oder individuell vereinbarten Arbeitszeit gehört der Vergangenheit an. Das gilt auch für das Humankapital eines Unternehmens, zu dem freie Mitarbeiter und Teilzeitkräfte ebenso zu zählen sind wie die Mitglieder von Vorstand…mehr

Produktbeschreibung
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, , Sprache: Deutsch, Abstract: Die Globalisierung hat die Margen zahlreicher Unternehmen empfindlich schrumpfen lassen. Um wettbewerbsfähig zu bleiben, sind die betrieblichen Ressourcen möglichst effizient zu allokalisieren. Ein bloßes "Absitzen" der tarifvertraglichen oder individuell vereinbarten Arbeitszeit gehört der Vergangenheit an. Das gilt auch für das Humankapital eines Unternehmens, zu dem freie Mitarbeiter und Teilzeitkräfte ebenso zu zählen sind wie die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat. Andererseits wächst bei zahlreichen Arbeitnehmern der Wunsch, ihre Lebensarbeitszeit den individuellen Bedürfnissen anzupassen und der "Rente mit 67" dadurch zu entgehen, dass sie in Zeiten großer Leistungsfähigkeit überdurchschnittlich viel arbeiten, um sich früher in den Altersruhestand zu verabschieden. Es gilt, die persönliche Work-Life-Balance zu optimieren. Lebensarbeitszeitkonten (LZK) können insoweit für alle Beteiligten zu einer "Win-Win-Situation" führen. Wie aber verhält es sich bei den Mitgliedern der Geschäftsleitung (GmbH-Geschäftsführer oder -Gesellschafter-Geschäftsführer, AG-Vorstand und -Aufsichtsrat), die für eine bestimmte Mindestzeit bestellt werden und u.U. sogar am Unternehmen beteiligt sind? Der aktuellen Stellungnahme des BMF zufolge sei es mit deren Aufgabenbild nicht zu vereinbaren, sie für die Dauer ihrer Geschäftsleitungstätigkeit ebenso wie "normale" Arbeitnehmer in die LZK aufzunehmen. Steht dies mit geltendem Verfassungsrecht und insbesondere dem Allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Einklang? Vorliegender Aufsatz stellt das Modell der LZK vor, fokussiert das (gesetzliche) Aufgabenbild der beiden Vergleichsgruppen und versucht, hierauf eine Antwort zu geben.