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Der Vorstand einer AG bzw. die Geschäftsführer einer GmbH haben nach 264 Abs. 1 HGB - neben dem Jahresabschluss - in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahrs (Gj) für das Vorjahr einen Lagebericht aufzustellen. Diese Pflicht gilt auch für sog. Kapitalgesellschaften und Co, insbesondere die GmbH & Co KG. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Lageberichts gilt nicht für kleine Gesellschaften i.S.v. 267 Abs. 1 HGB sowie publizitätspflichtige Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute. Ebenso haben die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens - neben dem Konzernabschluss - in den…mehr

Produktbeschreibung
Der Vorstand einer AG bzw. die Geschäftsführer einer GmbH haben nach
264 Abs. 1 HGB - neben dem Jahresabschluss - in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahrs (Gj) für das Vorjahr einen Lagebericht aufzustellen. Diese Pflicht gilt auch für sog. Kapitalgesellschaften und Co, insbesondere die GmbH & Co KG. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Lageberichts gilt nicht für kleine Gesellschaften i.S.v.
267 Abs. 1 HGB sowie publizitätspflichtige Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute. Ebenso haben die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens - neben dem Konzernabschluss - in den ersten 5 Monaten des Gj für das Vorjahr einen Konzernlagebericht aufzustellen (
290 Abs. 1 HGB). Der Lagebericht von Inlandsemittenten (Aktien, Schuldtitel) ist auch Teil des Jahresfinanzberichts gemäß
37v Abs. 2 Nr. 2 WpHG.

Für den Inhalt gelten die Vorschriften zum Lagebericht (

289 bis 289f HGB) bzw. Konzernlagebericht (

315 bis 315d HGB). Diese Vorschriftenwurden geändert durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (in Kraft seit 19.04.2017; Erstanwendung für GJ, die nach dem 31.12.2016 beginnen).

Im Rahmen der Abschlussprüfung ist der Lagebericht bzw. Konzernlagebericht nach
317 Abs. 2 HGB darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss bzw. Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlussprüfers in Einklang steht und ob der Lagebericht bzw. Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens bzw. Konzerns vermittelt; dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lage- bzw. Konzernlageberichts beachtet worden sind.

Vor diesem Hintergrund werden hier zwei gesonderte Checklisten für die Aufstellung bzw. Prüfung des Lageberichts (Konzernlageberichts, zusammengefasster Lageberichts) angeboten:

Checkliste 1: DRS-Checkliste für Lageberichte, Konzernlageberichte und zusammengefasste Lageberichte (unter Beachtung des HGB sowie DRS 20 vom 22.09.2017),
Checkliste 2: Zusatz-Checkliste, die ggf. vom Abschlussprüfer zusätzlich zur Checkliste 1 eingesetzt wird (Prüfungshandlungen nach dem IDW PS 350 n.F. vom 12.12.2017).

Die o.g. Lageberichts-Checklisten können als Hilfsmittel für die Aufstellung bzw. Prüfung eingesetzt werden (zum Zwecke der Dokumentation).