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In der Entwicklung der modernen Fortpflanzungsmedizin und der damit verbundenen Verfügbarkeit der Frühstadien menschlichen Lebens liegen Chance und Gefahr zugleich. Während die medizinischen Fortschritte es einerseits bislang kinderlosen Paaren ermöglichen, sich den Wunsch nach eigenen Nachkommen zu erfüllen, begründen sie andererseits das Risiko sorglosen oder utilitaristischen Umgangs mit dem menschlichen Leben und stellen daher neue Herausforderungen nicht nur an Ethik und Philosophie, sondern auch an die Rechtsordnung.
In dieser Situation hat sich der deutsche Gesetzgeber Anfang der
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Produktbeschreibung
In der Entwicklung der modernen Fortpflanzungsmedizin und der damit verbundenen Verfügbarkeit der Frühstadien menschlichen Lebens liegen Chance und Gefahr zugleich. Während die medizinischen Fortschritte es einerseits bislang kinderlosen Paaren ermöglichen, sich den Wunsch nach eigenen Nachkommen zu erfüllen, begründen sie andererseits das Risiko sorglosen oder utilitaristischen Umgangs mit dem menschlichen Leben und stellen daher neue Herausforderungen nicht nur an Ethik und Philosophie, sondern auch an die Rechtsordnung.

In dieser Situation hat sich der deutsche Gesetzgeber Anfang der 1990er Jahre - eingebunden in die Zwänge der bundesstaatlichen Kompetenzordnung - mit dem »Gesetz zum Schutz von Embryonen (ESchG)« für ein genuin strafrechtliches Regelungsmodell entschieden. Der Autor untersucht diesen Regelungsansatz sowie den daraus resultierenden fragmentarischen Charakter des ESchG und zeigt die bestehenden Defizite des Gesetzes auf.

Mit dem Ziel, anhand einer rechtsvergleichenden Betrachtung Leitlinien für eine - als notwendig erkannte - künftige Gesetzgebung im Bereich der Fortpflanzungsmedizin aufzuzeigen, werden sodann einige ausgewählte Regelungsmodelle des europäischen Auslandes sowie internationale Regelungsbestrebungen auf Ebene des Europarates und der EU untersucht. In einem rechtsvergleichenden Querschnitt werden anschließend die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der einzelnen Regelungsansätze herausgearbeitet. Die so gewonnenen Ergebnisse münden schließlich in den Vorschlag eines legislatorischen Gesamtkonzepts.