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Gibt es eine Pflicht der Parteien des Zivilprozesses, unabhängig von ihrer Risikobelastung zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen? Ist es im Zuge der europäischen Rechtsvereinheitlichung unerläßlich, eine solche Aufklärungspflicht einzuführen? Diese Fragen untersucht der Autor unter Zuhilfenahme eines »rechtsvergleichenden Rasters«.
Besondere Aktualität erhält das Problem durch den sogenannten »Storme-Entwurf« der Kommission zur Vereinheitlichung der Zivilprozeßrechte in der EU, die von der EG-Kommission eingesetzt wurde. Kapitel 4 dieses Entwurfes sieht vor, im Zuge der
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Produktbeschreibung
Gibt es eine Pflicht der Parteien des Zivilprozesses, unabhängig von ihrer Risikobelastung zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen? Ist es im Zuge der europäischen Rechtsvereinheitlichung unerläßlich, eine solche Aufklärungspflicht einzuführen? Diese Fragen untersucht der Autor unter Zuhilfenahme eines »rechtsvergleichenden Rasters«.

Besondere Aktualität erhält das Problem durch den sogenannten »Storme-Entwurf« der Kommission zur Vereinheitlichung der Zivilprozeßrechte in der EU, die von der EG-Kommission eingesetzt wurde. Kapitel 4 dieses Entwurfes sieht vor, im Zuge der Vereinheitlichung der europäischen Zivilprozeßrechte das aus dem englischen (und auch dem US-amerikanischen) Recht bekannte Institut der »pre-trial-discovery« einzuführen, eine weitgefaßte Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes unabhängig von Darlegungs- und Beweisrisikoverteilungen, die durch Vorlegung von Urkunden und anderen Schriftstücken erfüllt wird.

Vorgestellt werden in der Arbeit das deutsche, französische und das englische »Informationsbeschaffungsrecht« für den Zivilprozeß sowie die Regelung des »Storme-Entwurfes« für dieses Gebiet. Johannes Lang ermittelt die grundlegenden Parameter, die für die jeweilige Rechtsordnung charakteristisch sind. Mit den so gewonnenen Erkenntnissen wird der Frage nachgegangen, ob eine gesamteuropäische Rechtsvereinheitlichung auf diesem wichtigen Gebiet des Zivilprozesses überhaupt notwendig ist, wie sie aussehen könnte und ob der »Storme-Entwurf«, der sich ja rechtsvereinheitlichend sieht, den Anforderungen daran gerecht wird.