Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit galt jahrzehntelang in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag. Im Jahr 2010 gab die Rechtsprechung die Tarifeinheit bei Tarifpluralitäten auf. Durch vermehrte Tarifabschlüsse von Spartengewerkschaften entstehen Tarifkollisionen, die nicht mehr aufgelöst werden. Die Funktionsfähigkeit des Tarifsystems ist durch diese Entwicklung zunehmend gefährdet. Tarifgemeinschaften wurden insofern als verfassungsgemäße Lösung entwickelt. Sie sind gemäß Art. 9 Abs. 3 GG möglich und in der Praxis vorzufinden. Durch Tarifgemeinschaften werden weder Tarifverträge noch -partner aus dem System ausgegrenzt und die verfassungsrechtlich garantierten Koalitionsfreiheiten und -garantien werden gewährleistet.
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