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Staat, Großraum, Nomos - das sind drei zentrale Themen Carl Schmitts, die in seinem Werk einander ablösen, wenn auch im Großraum der Staat aufgehoben ist und der neue Nomos der Erde auf Großräumen beruhen soll. Staat, Großraum und Nomos besitzen auch eine gemeinsame Aufgabe: sie sollen »aufhalten«. Der Staat hat der bedrohlichen Invasion der menschlichen Individualität zu widerstehen, die im Bürgerkrieg ihre politisch gefährlichste Ausprägung erreicht; der Großraum soll den Weg in einen universalistischen, den Zusammenhang von Ordnung und Ortung zerstörenden Nihilismus versperren; an dem noch…mehr

Produktbeschreibung
Staat, Großraum, Nomos - das sind drei zentrale Themen Carl Schmitts, die in seinem Werk einander ablösen, wenn auch im Großraum der Staat aufgehoben ist und der neue Nomos der Erde auf Großräumen beruhen soll. Staat, Großraum und Nomos besitzen auch eine gemeinsame Aufgabe: sie sollen »aufhalten«. Der Staat hat der bedrohlichen Invasion der menschlichen Individualität zu widerstehen, die im Bürgerkrieg ihre politisch gefährlichste Ausprägung erreicht; der Großraum soll den Weg in einen universalistischen, den Zusammenhang von Ordnung und Ortung zerstörenden Nihilismus versperren; an dem noch zu findenden neuen Nomos der Erde, der sich aus einem Pluralismus voneinander abgegrenzter Großräume ergibt, soll das Projekt der Einheit der Welt scheitern, das, unter dem scheinbar menschenfreundlichen Motto »Pax et securitas«, nur ein anti-christliches Projekt sein kann. Auffallend ist dabei die stets nachlassende Randschärfe, die von Stufe zu Stufe geringere juristische Erfaßbarkeit dieser Schlüsselbegriffe, die bereits so die sich steigernde Unordnung und Verwirrung des XX. Jahrhunderts anzeigen, dem Schmitt sich zunächst mit fester Gewißheit, dann mit einer sich auf reale Entwicklungen stützenden Zuversicht und endlich nur noch mit einer Hoffnung konfrontierte.

Der vorliegende Band sammelt wichtige, z.T. schwer erreichbare Texte Carl Schmitts, zu denen der Herausgeber bibliographische, ideen- und zeitgeschichtliche Erläuterungen und Hinweise beisteuerte. Die Sammlung zeigt, daß Schmitts Größe weniger in seinen Antworten als in seinen Fragen und Fragestellungen liegt, hinter die auch dann nicht zurückgegangen werden kann, wenn wir selbst die Antworten nicht besitzen. Der stille, kontemplative Carl Schmitt, der sein Wesen treffend beschrieb als »geräuschlos und nachgiebig wie ein stiller Fluß, wie die Mosel, tacito rumore Mosella«, ging nicht den ihm vorgezeichneten Fluchtweg in die Kultur und den Ästhetizismus, sondern stellte sich den »Res dura« des Politischen. Nicht zuletzt diese Spannung erklärt die Anregungsfülle und den intellektuellen Reiz der hier wieder vorgelegten Studien und Aufsätze, die auch die Krise der Gegenwart zu erhellen vermögen.
Autorenporträt
Carl Schmitt, geboren am 11.7.1888 in Plettenberg, lehrte als Professor für Verfassungs- und Völkerrecht in Greifswald (1921), Bonn (1922), Berlin (Handelshochschule, 1926), Köln (1932) sowie an der Universität Berlin (1933-1945). Er gehört zu den anregendsten und zugleich umstrittensten politischen Denkern dieses Jahrhunderts in Deutschland. Vor allem seine Definitionen der Begriffe Politische Romantik und Politische Theologie, Souveränität, Diktatur, Legalität und Legitimität sowie des Politischen (»Freund-Feind-Theorie«) hatten starken Einfluß weit über die Grenzen Deutschlands und seines Faches hinaus. Carl Schmitt starb 96jährig am Ostersonntag, dem 7. April 1985, in seinem Geburtsort.
Rezensionen

Frankfurter Allgemeine Zeitung - Rezension
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 09.12.1995

Mehr als ein Hauch von Aktualität
Carl Schmitt verwandte Begriffe des NS-Staates, aber verstand etwas anderes darunter

Carl Schmitt: Staat, Großraum, Nomos. Arbeiten aus den Jahren 1916-1969. Herausgegeben, mit einem Vorwort und mit Anmerkungen versehen von Günter Maschke. Duncker & Humblot, Berlin 1995. XXX und 668 Seiten, 198,- Mark.

Die Bücher über Carl Schmitt werden immer dicker (Dirk van Laak 1993: 331 S.; Günter Meuter 1994: 553 S.; Andreas Koenen 1995: sage und schreibe 991 S.) oder werden immer neu aufgelegt, seien sie nun pro oder contra (Helmut Quaritsch 3., Bernd Rüthers 2. Auflage). Carl Schmitt selber erlebt unablässig neue Auflagen, und die Sammlungen seiner kleineren Arbeiten nehmen ebenfalls an Umfang zu: der Band von 1940 hatte 322, der von 1958 hatte 517 und der hier zu besprechende von 1995 hat 668 Seiten; auch die ersten beiden Sammelbände haben bereits mehrere Auflagen hinter sich, und dem neuen dürfte dasselbe geschehen. An ihm zeigt sich deutlich, daß dieser Ruhm seine Berechtigung hat, und er zeigt auch, daß und warum man, wie etwa Reinhard Mehring, Antischmittist sein kann und sich trotzdem genötigt fühlt, immer wieder über ihn zu schreiben.

Der üppig kommentierte Band ist nach Sachgruppen geordnet, die gleichzeitig eine chronologische Entwicklung darstellen. Die früheren Stücke unter der Rubrik "Verfassung und Diktatur" beschäftigen sich mit den Problemen der Weimarer Reichsverfassung, insbesondere mit dem Diktaturpotential, das durch Art. 48 der Verfassung dem Reichspräsidenten zugesprochen war. Die zweite Abteilung "Politik und Idee" hat ihren Schwerpunkt in solchen Texten aus der Zeit des Nationalsozialismus, die teils diesen Staat preisen, teils sich mit dem modernen Staat überhaupt auseinandersetzen. "Großraum und Völkerrecht" haben die Verteilung der Erde in der Neuzeit zum Gegenstand, ebenso die vierte Abteilung, die "Um den Nomos der Erde" kreist. Wenn man diese Texte hintereinander liest, drängt sich, auch wenn man nie von Carl Schmitt und den Kontroversen um ihn gehört hat, zuerst der biographische Aspekt auf.

Die Arbeiten aus der Weimarer Zeit, in welchen er - mit einer Ausnahme - elegant, deutlich und scharf argumentierend versucht, mittels des Art. 48 die Substanz der Verfassung über tagespolitische Turbulenzen und Gefahren zu retten, unterscheiden sich im Ton beachtlich von den Texten aus den ersten Jahren der nationalsozialistischen Zeit. Undeutlich ist er auch hier nicht, sogar gelegentlich überdeutlich-auftrumpfend, und es ist schon ein seltsames Gefühl, in einem 1995 erschienenen Buch authentische Passagen zu lesen, in welchen mit einer Art Donnerstimme und um so niveauloser Adolf Hitler und Hans Frank gepriesen werden. Dieser Ton ändert sich ab 1936. Außer gelegentlichen Tritten in Richtung Judentum schreibt Schmitt jetzt wieder ruhig, nachdenklich und argumentierend. Nach dem Krieg wird zwar einmal ein "Verbot, in der Vergangenheit herumzuwühlen", gefordert (da hatte jemand wahrlich une cause à plaider), aber sonst herrscht eher fast resignative Abendstimmung vor mit einer gelegentlichen Neigung zum Raunen und Orgeln, besonders dann, wenn es sich um etymologische Betrachtungen handelt. Nur das letzte Stück, das "Gespräch über den Partisanen" von 1969, läßt die alte Lust an der Gefahr erkennen, wenn wohlgefällig-interessiert Thesen und Ansichten des Großen Vorsitzenden Mao diskutiert werden.

Die Texte, die sich mit der Weimarer Verfassung befassen, sind eindeutig. Hier plädiert jemand mit größter Luzidität dafür, angesichts der sich selbst blockierenden und damit die Demokratie gefährdenden Parteien durch eine scharf begrenzte und nicht als Selbstzweck fungierende Diktatur des Reichspräsidenten die liberal-rechtsstaatliche Substanz der Verfassung zu bewahren, um nach der Stabilisierung der Verhältnisse der zivilisierten Normalität wieder ihren Lauf lassen zu können. Diese Aufsätze mit ihrer Analyse der Verfahrenheit am Ende der ersten deutschen Republik haben neuerdings sogar wieder einen Hauch von Aktualität, wenn man sich die heutigen Mehrheitsverhältnisse in deutschen Parlamenten ansieht, die auf große Koalitionen oder Duldungen von Minderheitsregierungen hinzusteuern scheinen.

Eine Ausnahme von dieser Eindeutigkeit gibt es freilich. In einem Text des Jahres 1928 betont Schmitt mit besonderer Verve die Tatsache, daß im Parteienstaat das Volk außer seiner periodischen Stimmabgabe keinen Einfluß auf die Zusammensetzung der zu wählenden Listen und damit auf die des Parlaments hat. Er läßt sich sogar dazu hinreißen, von einer "sogenannten Wahl" zu sprechen, und diese Kritik kommt einem deshalb bekannt vor, weil sie einer linken Parlamentarismus-Kritik entsprach und sogar im SED-Staat lauthals verkündet wurde. Dort gab man sich dementsprechend erzdemokratisch, indem man fingierte, daß die Einheitsliste nicht in Hinterzimmern, sondern in öffentlichen Versammlungen festgelegt werde, und manche westliche Beobachter waren darauf hereingefallen.

Aus derselben Zeit stammt auch jene Analyse des Weimarer Staates, die in ihm einen "totalen Staat" sah. Darunter verstand Schmitt die völlige Durchpolitisierung einer liberalen Gesellschaft und des Parteienstaates, die keinen Unterschied mehr zwischen privatem und öffentlichem Raum sähen, oder besser, die das Private zugunsten des Öffentlichen verschwinden ließen. Wenn Schmitt demgegenüber für einen "starken Staat" plädierte, dann meinte er gerade nicht das Übergreifen des Staates ins Private, sondern im Gegenteil eine säuberliche Trennung zwischen privater und staatlicher Sphäre. Diese hätte allerdings stark und effektiv zu sein. "Starker Staat" und "totaler Staat" waren nun allerdings Stichworte, die seit dem 30. Januar 1933 in einem völlig anderen Sinn verkündet wurden. Insofern war und ist es, wenn man nicht genau liest, leicht, Carl Schmitt als Vertreter der reinen NS-Doktrin schon vor deren Machtergreifung anzusehen. Gleichwohl wäre das falsch.

Dieses Phänomen, daß nämlich Schmitt Begriffe des NS-Staates verwandte, aber etwas anderes darunter verstand, hat es noch in einem anderen Fall gegeben. Pünktlich zum Ausbruch des Zweiten Weltkrieges begann Carl Schmitt, ausführliche Betrachtungen zum Begriff "Großraum" anzustellen, und es bedarf schon einiger Lesedisziplin, um zu bemerken, daß damit keine Welteroberungspolitik völkerrechtlich unterfüttert werden sollte, sondern daß - Schmitt selber würde vielleicht sagen: im Gegenteil - eine Begrenzung einer solchen Eroberungspolitik gefordert wurde. Großraum ja, aber ein Pluralismus von Großräumen; wieder ein aktuelles Thema. Selbst der schreckliche Artikel Schmitts, der schon in seiner Überschrift verkündete, der Führer schütze das Recht - er ist anderswo abgedruckt -, enthielt nicht ganz unwesentliche Passagen, in welchen zum Ausdruck kam, daß zwar der Führer oberster Gerichtsherr sei, aber auch nur der Führer, und daß alle anderen Übertretungen strafrechtlich verfolgt werden müßten.

Damit kommen wir zu einem Gegenstand dieses Bandes, der heute eine besondere Aktualität hat, nämlich zu Schmitts Ausführungen über den Rechtsstaat. Es sind drei Beiträge, einer aus der Endphase der Weimarer Republik und zwei aus dem Jahr 1935. Ihre Kritik am "Bürgerlichen Rechtsstaat" ist dieselbe. Ihm wird vorgeworfen, er sei ein inhaltsleeres Gebilde und erschöpfe sich in Verfahrensdingen und in bloßer Normenanwendung; er sei nichts weiter als ein "Gesetzesstaat", und was ihm fehle, sei inhaltliche Gerechtigkeit. Man sieht: Bärbel Bohley hatte mit ihrer prägnanten - und inzwischen einigermaßen zu Tode gerittenen - Formulierung, man habe nach 1989 Gerechtigkeit erwartet und den Rechtsstaat bekommen, einen klassischen Schmittschen Gedanken formuliert.

Es gibt hinsichtlich des Rechtsstaats-Problems noch weitere Parallelen zur postsozialistischen Epoche in Deutschland, diesmal auf einer anderen Ebene. Ehemalige SED-Juristen wehren sich mit hohlem Pathos gegen die richtige Ansicht, daß ihr Staat kein Rechtsstaat gewesen sei, behaupten, es habe sich eben um einen sozialistischen Rechtsstaat gehandelt, und bestreiten jedenfalls anklagend die Qualifizierung der DDR als Unrechtsstaat. Diese Proteste findet man auch bei Carl Schmitt, der sich dagegen verwahrt, daß das, was nicht bürgerlicher Rechtsstaat sei, als Unrechtsstaat, Machtstaat, Willkürstaat, Gewaltstaat oder Polizeistaat verunglimpft werde. Nein, der NS-Staat sei auch ein Rechtsstaat, nur eben kein bürgerlicher, daß er seine eigenen Gesetze einhalte, sei doch eine Selbstverständlichkeit und müsse nicht zum Hauptmerkmal gemacht werden. Hierin ist übrigens ein Unterschied zum kommunistischen Staat zu sehen, der nur leicht verhüllt meinte, selbst erlassene Gesetze könnten durchaus verletzt werden, wenn die gesellschaftliche Entwicklung, sprich der Parteiwille das erfordere.

Tatsächlich ist diejenige Kritik am Rechtsstaat bedenkenswert, die ihm vorwirft, sich nur auf die Verfahrensseite zu konzentrieren. Inhaltliche Gerechtigkeit zu schaffen gehört wirklich nicht zum Rechtsstaatsbegriff, und das dürfte für viele, die sich von der Emphase des Wortes Rechtsstaat berühren lassen, eine große Enttäuschung sein. Hinsichtlich der Inhalte nun ist Schmitt selber ziemlich unergiebig. Er proklamierte zwar, daß es sich beim nationalsozialistischen Rechtsstaat um die "Einheit von Recht, Sitte und Sittlichkeit" handele, ist aber mit dieser Qualifizierung mindestens genauso leer, wie er es dem bürgerlichen Rechtsstaat vorwirft, und fast als Verzweiflungstat erscheint es, daß er kurz und bündig erklärte, jetzt handele es sich eben um den "deutschen Rechtsstaat Adolf Hitlers".

In einem Punkt allerdings wurde er deutlich, und das war die Ablehnung des Grundsatzes, daß niemand für etwas bestraft werden darf, das zur Tatzeit nicht mit Strafe bedroht war. Gegen diesen exemplarisch rechtsstaatlichen Satz "Nullum crimen, nulla poena sine lege", den Schmitt für bürgerlich-inhaltsleer erklärte, setzte er, daß kein Verbrechen ohne Strafe bleiben dürfe: Dieser Satz "Nullum crimen sine poena" verwirkliche inhaltliche Gerechtigkeit. Nun wäre er dann einer ernsthaften Betrachtung wert, wenn er in einer offenen Gesellschaft diskutiert würde, und es gab durchaus seriöse Vorschläge in dieser Richtung, etwa durch Franz von Liszt. Etwas ganz anderes ist es aber, wenn innerhalb einer Diktatur, wie sie der Nationalsozialismus oder der Kommunismus darstellten, diese Forderung erhoben wird. Sie läuft in diesem Kontext geradewegs auf unkontrollierbare Willkür hinaus, wie zielgerichtet diese auch sein mag. Quis iudicabit, um es mit einer von Schmitt zu Recht gern gestellten Frage zu sagen, und die Antwort ist wenig erhebend.

Zudem vernachlässigt die Kritik, die dem Rechtsstaat das bloße Anwenden von Gesetzen vorwirft, den Gesichtspunkt des jeweiligen Inhalts, den sie doch immerhin auch haben. Selbst die bloßen Verfahrens-und Organisationsvorschriften, aus denen der Rechtsstaat tatsächlich besteht, sind ja in bestimmten historischen Situationen entstanden und können durchaus inhaltliche Ziele haben. Wer nur voller Abscheu auf bloßes Subsumieren blickt, müßte auch über den Inhalt der Vorschriften nachdenken, unter die - gewiß oft rein äußerlich - subsumiert wird. Viele Fragen ergeben sich also, die keineswegs ausdiskutiert sind. Es ist eben wirklich ein Problem, daß die Auswahlmöglichkeit in der Parteiendemokratie begrenzt ist; es ist nun einmal unbefriedigend, daß der Rechtsstaat sich nicht als Gerechtigkeitsstaat versteht; und wie schockierend hilflos der Rechtsstaat mit totalitären Verbrechen umgeht, erleben wir wieder fast täglich. Bis in sein hohes Alter pflegte Carl Schmitt unermüdlich die Diskussion, und die meisten derer, die die Carl-Schmitt-Literatur bestimmen, sind seine Gesprächspartner gewesen. Allmählich kommt sozusagen die Enkelgeneration an die Reihe. Sie ist auf Schmitts Texte selbst ohne seinen offenbar faszinierenden persönlichen Charme angewiesen. Die Auseinandersetzung mit den Texten hilft nach wie vor, die Begriffe zu klären und zu lernen, auch im Widerspruch. WOLFGANG SCHULLER

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»Was die vorliegende Edition so brauchbar macht, ist die weitläufige, umsichtige und gründliche Kommentierung der Texte. Liest man die 'Anmerkungen' und den zusätzlichen 'Anhang' zusammen, dann hat man - weit über und rund um Schmitt hinaus - ein stattliches Kompendium zur Literatur des politischen Denkens, namentlich des 20. Jahrhunderts.« Dr. Friedhelm Kröll, in: Das Argument, 223/1997