Mit einem länderübergreifenden Wettbewerb zwischen kommerziellen Anbietern und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen dessen Finanzierungsgrundlagen auf einem gemeinschaftsrechtlichen Prüfstand. Das vorliegende Buch geht der Frage nach, ob in der Erhebung einer Rundfunkgebühr eine verbotene, weil wettbewerbsverfälschende Beihilfe zu sehen ist. Damit ist eine Problemstellung aufgeworfen, die die Existenzgrundlagen des Anstaltsrundfunks unmittelbar berührt.
Mit einem länderübergreifenden Wettbewerb zwischen kommerziellen Anbietern und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen dessen Finanzierungsgrundlagen auf einem gemeinschaftsrechtlichen Prüfstand. Das vorliegende Buch geht der Frage nach, ob in der Erhebung einer Rundfunkgebühr eine verbotene, weil wettbewerbsverfälschende Beihilfe zu sehen ist. Damit ist eine Problemstellung aufgeworfen, die die Existenzgrundlagen des Anstaltsrundfunks unmittelbar berührt.
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Schriftenreihe der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
1: Verfassungsrechtliche Grundlagen der Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.- A. Die Veranstaltung von Rundfunk nach bundesdeutschem Verfassungsverständnis.- B. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Gewährträger der Meinungsvielfalt innerhalb der dualen Rundfunkordnung.- C. Die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.- D. Gesamtergebnis zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen der Gebührenfinanzierung.- 2: Verfassungsrechtliche Schranken für eine beihilfeaufsichtsrechtliche Beanstandung der Gebührenfinanzierung?.- A. Keine materielle Bindung der Kommissionsentscheidung an Art. 5 Abs. 1 GG.- B. Art. 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG als Sperre für die innerstaatliche Geltung von Entscheidungen europäischer Organe?.- 3: Beihilferechtliche Überprüfung der Finanzaustattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.- A Zweck des Beihilfeverbotes.- B Verhältnis von Art. 92 EGV zu Art. 90 Abs. 2 S. 1 EGV im Hinblick auf die Gebührenfinanzerung.- C Die Einordnung der Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in das Beihilfeverbot des Art. 92 Abs. 1 EGV.- D. Anwendung von Ausnahmevorschriften vom Beihilfeverbot auf die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.- E. Prozedurale Folgen aus dem Beihilfecharakter der Rundfunkgebühr.- 4: Gesamtergebnis.- Zusammenfassung.- Anhang: Beihilferechtliche Neubewertung der Gebührenfinanzierung durch den Vertrag von Amsterdam.- I. Ausschluß oder Bestätigung beihilferechtlicher Kontrolle?.- II. Auswirkungen auf die Auslegung von Art. 92 Abs. 3 lit. d) EGV.
1: Verfassungsrechtliche Grundlagen der Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.- A. Die Veranstaltung von Rundfunk nach bundesdeutschem Verfassungsverständnis.- B. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Gewährträger der Meinungsvielfalt innerhalb der dualen Rundfunkordnung.- C. Die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.- D. Gesamtergebnis zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen der Gebührenfinanzierung.- 2: Verfassungsrechtliche Schranken für eine beihilfeaufsichtsrechtliche Beanstandung der Gebührenfinanzierung?.- A. Keine materielle Bindung der Kommissionsentscheidung an Art. 5 Abs. 1 GG.- B. Art. 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG als Sperre für die innerstaatliche Geltung von Entscheidungen europäischer Organe?.- 3: Beihilferechtliche Überprüfung der Finanzaustattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.- A Zweck des Beihilfeverbotes.- B Verhältnis von Art. 92 EGV zu Art. 90 Abs. 2 S. 1 EGV im Hinblick auf die Gebührenfinanzerung.- C Die Einordnung der Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in das Beihilfeverbot des Art. 92 Abs. 1 EGV.- D. Anwendung von Ausnahmevorschriften vom Beihilfeverbot auf die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.- E. Prozedurale Folgen aus dem Beihilfecharakter der Rundfunkgebühr.- 4: Gesamtergebnis.- Zusammenfassung.- Anhang: Beihilferechtliche Neubewertung der Gebührenfinanzierung durch den Vertrag von Amsterdam.- I. Ausschluß oder Bestätigung beihilferechtlicher Kontrolle?.- II. Auswirkungen auf die Auslegung von Art. 92 Abs. 3 lit. d) EGV.
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