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Eike Bicker untersucht, wie bei grenzüberschreitenden Konzerngesellschaften ein angemessener Gläubigerschutzstandard verwirklicht werden kann. Die Frage ist praxisrelevant, weil international operierende Unternehmen mittels dieser Gesellschaften ihre gesamte Konzernstruktur einem einheitlichen Gesellschaftsrecht unterwerfen können. Zunächst belegt Bicker, dass die unterschiedliche Anknüpfung von Gesellschafts- und Insolvenzstatut erhebliche Probleme für den Gläubigerschutz bereitet. Beispielsweise findet sowohl die deutsche Insolvenzverschleppungshaftung als auch die englische Haftung aus…mehr

Produktbeschreibung
Eike Bicker untersucht, wie bei grenzüberschreitenden Konzerngesellschaften ein angemessener Gläubigerschutzstandard verwirklicht werden kann. Die Frage ist praxisrelevant, weil international operierende Unternehmen mittels dieser Gesellschaften ihre gesamte Konzernstruktur einem einheitlichen Gesellschaftsrecht unterwerfen können. Zunächst belegt Bicker, dass die unterschiedliche Anknüpfung von Gesellschafts- und Insolvenzstatut erhebliche Probleme für den Gläubigerschutz bereitet. Beispielsweise findet sowohl die deutsche Insolvenzverschleppungshaftung als auch die englische Haftung aus common law auf Auslandsgesellschaften Anwendung. Der Autor fordert daher den europäischen Gesetzgeber auf, die EuInsVO im Sinne einer insolvenzrechtlichen Gründungsanknüpfung zu reformieren und somit der EuGH-Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit anzupassen. Gleichzeitig löst er den Normenkonflikt im Wege einer sachrechtlichen Anpassung, wobei auch das Verhältnis der EuInsVO zur Niederlassungsfreiheit erörtert wird.

Weiter analysiert Bicker, auf welche Weise konzernrechtlicher Gläubigerschutz in Deutschland und England verwirklicht ist. In einer rechtsvergleichenden Umschau weist er erhebliche Schutzlücken in der englischen Rechtsordnung nach, welche eine Anwendung der deutschen Existenzvernichtungshaftung rechtfertigen. Schließlich stellt der Autor seine Ergebnisse in den größeren Zusammenhang einer europäischen Haftung wegen wrongful trading und zeigt auf, dass ein angemessener Gläubigerschutz auch ohne konzernspezifische Haftungstatbestände gewährleistet werden kann.
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