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Inhaltsangabe:Einleitung: Am 1.1.1999 ist die neue Insolvenzordnung in Kraft getreten. Das neue Gesetz löst die Konkursordnung und die Vergleichsordnung in den alten und die Gesamtvollstreckungsordnung in den neuen Bundesländern ab. Die Ziele der Insolvenzordnung sind dabei weitreichender als die der Konkursordnung. Nach § 3 Abs. 1 KO war vorrangiges Ziel der KO die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen, mit dem Ergebnis das noch vorhandene Vermögen zu zerschlagen. Neben der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung steht nach § 1 InsO nun auch die Sanierung des Schuldners auf Basis eines…mehr

Produktbeschreibung
Inhaltsangabe:Einleitung: Am 1.1.1999 ist die neue Insolvenzordnung in Kraft getreten. Das neue Gesetz löst die Konkursordnung und die Vergleichsordnung in den alten und die Gesamtvollstreckungsordnung in den neuen Bundesländern ab. Die Ziele der Insolvenzordnung sind dabei weitreichender als die der Konkursordnung. Nach § 3 Abs. 1 KO war vorrangiges Ziel der KO die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen, mit dem Ergebnis das noch vorhandene Vermögen zu zerschlagen. Neben der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung steht nach § 1 InsO nun auch die Sanierung des Schuldners auf Basis eines Insolvenzplanes im Vordergrund. Bereits nach der KO wurde der Ansatz von Vermögensgegenständen in der Konkurseröffnungsbilanz und im laufenden Verfahren, das sich durchaus über mehrere Abrechnungszeiträume erstrecken konnte, mit unterschiedlichen Ergebnissen diskutiert. Dies wird nach Einführung der InsO bestehen bleiben, insbesondere durch die Einführung der zusätzlichen Zielsetzung, nämlich der Sanierung des Schuldners zwecks Aufrechterhaltung seiner bisherigen unternehmerischen Tätigkeit. Gang der Untersuchung: In der vorliegenden Arbeit wird insbesondere aufgezeigt, daß das zur Zeit geltende Handelsrecht für die Bilanzierung insolventer Unternehmen (insbesondere im Zerschlagungsfalle) nicht ausreicht, die Ziele der neuen Insolvenzordnung zu verfolgen. Zur Lösung des Problems ist die Betrachtung der Abbildung von Vermögensgegenständen im Rahmen der Bilanzierung erforderlich. Dabei wird Abbildung verstanden als Ansatz, Gliederung und Bewertung von Vermögensgegenständen im Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft. Der Jahresabschluß setzt sich gemäß § 242 Abs. 2 HBG aus Bilanz und GuV-Rechnung zusammen. Ausschließlich bezogen auf Kapitalgesellschaften wird der Jahresabschluß nach § 264 Abs. 1 HGB um einen Anhang ergänzt. Auch im Insolvenzverfahren besteht der Jahresabschluß aus Bilanz, GuV-Rechnung und Anhang. Es wird diskutiert werden, ob das bisherige Handelsrecht den Erfordernissen der Insolvenzrechnungslegung Rechnung tragen kann oder de lege ferenda besondere Bilanzierungsgrundsätze für insolvente Unternehmen geschaffen werden müssen. Im Insolvenzfall beginnt nach h.M. mit der Insolvenzeröffnung ein neues Geschäftsjahr, so daß für die werbende Gesellschaft eine Schlussbilanz aufzustellen und für die insolvente Unternehmung eine Insolvenzeröffnungsbilanz zu erstellen ist. Unter Insolvenzeröffnungsbilanz wird hierbei die Eröffnungsbilanz des [...]

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