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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 9, Humboldt-Universität zu Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit setzt sich mit Problemen von Nachvergütungsansprüchen des privaten Bau-Unternehmers bei Vereinbarungeines Pauschalpreises und Verwendung einer funktionalen Leistungsbeschreibung im Lichte der VOB auseinander.A. Einleitung/SachverhaltDie Kl. hatte für die Beklagte Sanierungsarbeiten an einer Kammerschleusezu einem Pauschalpreis zu erbringen. Der Vertrag kam aufgrund einer Ausschreibungnach VOB/A zustande. Ihm lag u.a. die VOB/B…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 9, Humboldt-Universität zu Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit setzt sich mit Problemen von Nachvergütungsansprüchen des privaten Bau-Unternehmers bei Vereinbarungeines Pauschalpreises und Verwendung einer funktionalen Leistungsbeschreibung im Lichte der VOB auseinander.A. Einleitung/SachverhaltDie Kl. hatte für die Beklagte Sanierungsarbeiten an einer Kammerschleusezu einem Pauschalpreis zu erbringen. Der Vertrag kam aufgrund einer Ausschreibungnach VOB/A zustande. Ihm lag u.a. die VOB/B zugrunde. ImStreit war noch die Vergütung für die Bewehrung der linken Schleusenwand.Insoweit wies das Leistungsverzeichnis auf, dass die Flächenbewehrungnach der Zwangsbeanspruchung zu bemessen sei, mindestens aber eineangegebene Stärke aufzuweisen habe. Die für die Bemessung der Zwangsbeanspruchungerforderliche Statik hatte die Kl. als Vertragsleistung zu erbringen.Im Übrigen hatte die Kl. Verankerungen in den Schleusenwänden anzubringen.Für diese wurden Mehrkosten geltend gemacht. Die Kl. verlangteu.a. für Mehrverbrauch an Stahl sowie für umständlichere und aufwendigereArbeiten für die Verankerungen zusätzliche Vergütung.Das LG hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten. DasOLG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Beklagtenführte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung.B. RechtsfragenDie Entscheidung behandelte Fragen zu öffentlichen Vergaben sowie dasProblem eines Nachvergütungsanspruchs gemäß 2 Nr. 5 VOB/B bei Vereinbarungeines Pauschalpreises und Verwendung einer funktionalen Leistungsbeschreibung.[...]