Marktplatzangebote
7 Angebote ab € 30,00 €
  • Buch mit Leinen-Einband

Produktdetails
  • Edition Text Bd.4
  • Verlag: Roter Stern, Fr. / Stroemfeld
  • Faks. d. Ausg. v. 1808.
  • Seitenzahl: 1107
  • Deutsch, Französisch
  • Abmessung: 216mm x 143mm x 69mm
  • Gewicht: 1288g
  • ISBN-13: 9783878775737
  • ISBN-10: 3878775733
  • Artikelnr.: 06866164
Rezensionen

Süddeutsche Zeitung - Rezension
Süddeutsche Zeitung | Besprechung von 15.02.2002

Freiheit und Gerechtigkeit für Westfalen
Napoleons Gesetzbuch, ein Meisterwerk der aufgeklärten Rechtskunst, erscheint in einem Faksimile-Nachdruck
Dieses Buch besticht durch seine Ideenlosigkeit. Als der Entwurf zum Code civil im Tribunat verhandelt wurde, ist ihm das unverzüglich vorgeworfen worden. Benjamin Constant, Marie-Joseph Chénier und andere spotteten über die Advokaten unter der Führung eines Soldaten, die ihrer flachen Compilation den anspruchsvollen Titel eines bürgerlichen Gesetzbuches von Frankreich geben wollten. Es fehlten ja neue, der französischen Nation eigentümliche Gedanken, die Artikel seien mehr durch Nummern als durch logischen Zusammenhang verbunden.
Dennoch hat dieses Buch regelmäßig das Interesse der Schriftsteller gefunden. Einige Monate bevor Heinrich von Kleist dazu aufrief, den Franzmann mit der Keule aus dem deutschen Reiche zu treiben, wollte er in Erwartung glänzender Geschäfte die deutsche Übersetzung des Code Napoléon in Dresden verlegen. Stendhal, der im Gefolge der Besatzungstruppen nach Deutschland kam, hat den Stil des Gesetzbuches bewundert, Balzac hat seinen Artikel 213 gern zitiert, und Arno Schmidt pries unter dem Titel „Das Musterkönigreich” die Wohltaten, die das neue Gesetz nach dem Willen des Kaisers den Untertanen des Königreichs Westfalen brachte.
Dieser kurzlebige Staat, in dem Napoleons Bruder Jérôme als „König Lustigk” nur sieben Jahre regierte, erhielt im November 1807 eine Verfassung, ab dem 1. Januar 1808 galt „von Cuxhaven bis Magdeburg, von der mittleren Elbe bis Marburg” und auch in der Hauptstadt Kassel der Code Napoléon. Die „teutsche Uebersetzung” wurde am 21. September 1808 im königlichen Palaste zu Napoleonshöhe genehmigt. Sie erschien in Straßburg, „gedruckt bey F.G. Levrault, Judengasse, Nro 33”. Der Stroemfeld Verlag hat jetzt ein Faksimile dieser Ausgabe, ergänzt um ein instruktives Nachwort, herausgebracht.
Seit dem Beginn des Jahres 1808 gehörten die westfälischen Untertanen also zu den privilegierten Europäern. Sie kamen in den Genuss eines säkularen Staates mit Zivilehe und Zivilstandsregister, mit Gewissens- und Gewerbefreiheit. Nur dort, wo „Napoleoniden” wie Jerome herrschten, und im Großherzogtum Warschau hat der Kaiser sein Gesetzbuch überhaupt durchzusetzen versucht.
Es war zunächst ganz auf Frankreich und den nachrevolutionären Augenblick berechnet. Es gehörte zu jenen Maßnahmen, mit denen er nach Revolution, Terreur, Direktorium und Staatsbankrott die Rekonstruktion der französischen Gesellschaft betrieb. Es sollte nicht die Menschen bessern, sondern ihr Zusammenleben regeln. Gegen das Feudalsystem setzte es die Gleichheit vor dem Gesetz, gegen radikale Demokraten das Eigentumsrecht als ein natürliches Recht. Napoleon hatte einer vierköpfigen Kommission guter Juristen Prinzipien vorgegeben und sie beauftragt, den Entwurf zu erarbeiten. An 57 der 102 Sitzungen nahm er persönlich teil, auch die Endredaktion der mehr als 2281 Artikel übernahm er selbst. Am 30. Ventôse des Jahres XII wurde das neue Gesetzbuch verkündet. Es handelte in klarer Dreiteilung von Personen, Sachen und Handlungen. Unbefangen verband es vernunftrechtliche Prinzipien mit römischem Recht und tradierten französischen Gewohnheitsrechten, den so genannten coutumes.
Der Code civil war ein Gesetzbuch für Revolutionsgewinnler, für Bauern, die Nationalgüter gekauft, für glückliche Spekulanten, die von der Geldentwertung durch Assignaten und Staatsbankrott profitiert hatten, für betrügerische Armeelieferanten und hohe Beamte. Es legte die Spielregeln fest für eine Gesellschaft aus Notabeln, die über ein Jahreseinkommen von mehr als 5000 Franc verfügten. Etwa siebzig- bis hunderttausend Familien bildeten diese neue Oberschicht. Zum Adel des Ancien régime hatten an die vierhunderttausend Personen gehört.
Jean Portalis, federführend am Entwurf beteiligt, hatte 1804 zum Ruhm des neuen Gesetzes vor allem das „Prinzip des Eigentumsrechts” gepriesen, das in der „Verfassung unseres Wesens selbst” liege. „Das Eigentum”, sagte er, „hat die menschlichen Gesellschaften begründet; es hat unsere Existenz belebt, ausgeweitet und vergrößert; durch das Eigentum, wurde der Arbeitsfleiß, des Menschen, dieser bewegende, lebendige und alles belebende Geist über die Meere getragen und hat in den verschiedenen Klimazonen alle Keime des Reichtums und der Macht aufblühen lassen.” Artikel 544 dekretiert demzufolge knapp: „Eigenthum ist das Recht, eine Sache auf die unbeschränkteste Weise zu benutzen und darüber zu verfügen” – nur gegen die Gesetze dürfe dabei nicht verstoßen werden.
Es gehört nicht sehr viel Scharfsinn dazu, im Code civil „ein klassisches Gesetzbuch der Bourgeoisgesellschaft” (Friedrich Engels) zu sehen. Leicht stößt man sich heute auch am Autoritätsprinzip, das gnadenlos den Vater über Frau und Kinder stellte. Es wurde aus dem römischen Recht übernommen. Der von Balzac zitierte Artikel 213 etwa legt fest: „Der Mann ist seiner Frau Schutz, und die Frau ihrem Mann Gehorsam schuldig.” Ohne seine Genehmigung darf sie beispielsweise nicht vor Gericht auftreten. Jeder Einspruch gegen diese Ungleichbehandlung beruft sich allerdings auf die Prinzipien, die dem Code Napoléon zugrunde liegen.
In flagranti ertappt
Man kann ihn als historisches Dokument für den bis heute wichtigsten Fortschritt in der Gesetzgebung lesen. Man kann die schöne Ausgabe aber auch zur Hand nehmen, und in den Artikeln schmökern. Viele von ihnen würden auch als Handlungsskizzen zu einem Roman aus der bürgerlichen Welt taugen. Hier werden überschaubare Verhältnisse in klarer, epigrammatisch knapper Sprache aufgerufen und geklärt, immer dicht am Alltag. Stellen wir uns die Frau vor, die ihren Mann in flagranti ertappt, sich aber nicht scheiden lassen kann, weil er seine „Beyschläferin” nicht „in dem gemeinschaftlichen Hause gehalten hat” (Artikel 230). Stellen wir uns den Mieter vor, der „das gemiethete Haus nicht hinlänglich mit Mobilien versieht”. Er kann vertrieben werden, wenn er „nicht hinreichende Bürgschaft wegen des Miethzinses leistet” (Artikel 1752). Versetzen wir uns besser nicht in die Lage eines Arbeitnehmers unter diesem Gesetz. Nach Artikel 1781 wird dem Herrn auf seine eidliche Versicherung geglaubt „in Ansehung des Betrages des Lohnes”. An die Stelle des juristischen Privilegs ist hier das des Besitzes getreten.
Selbst unter diesem lebt es sich wohl besser als unter dem „krausen Gemisch des alten Wirrwarrs” – wie der tapfere Heidelberger Professor Thibaut das einheimische Recht nannte, das nach dem Sieg über Napoleon vielerorts in Deutschland wieder eingeführt wurde. Der patriotisch geschwellten Brust galt der Code Napoléon als „Plunder der Hölle”.
Nach dem Ende des „Musterkönigreichs” Westfalen kehrte der Kurfürst von Hessen-Kassel zurück. Er führte Prügelstock und Zopf wieder ein. „Und so groß”, erzählt Arno Schmidt, „war die Freude des hessischen Volkes, daß man ihm beim Einzuge die Pferde ausspannte, und 200 Menschen den Wagen des geliebten Landesherrn durch die Straßen Kassels, hinauf zur Wilhelmshöhe, schleppten. Dort standen sie dann noch längere Zeit und sangen vaterländische Lieder.” Sie hatten das neue Recht freilich unter einer gesamteuropäischen Militärdiktatur und einer ungeheuren Steuerlast zwecks Finanzierung der Kriege des Kaisers kennen gelernt.
Auch in den Rechtswissenschaften ließ die Reaktion, die Verteidigung der hergebrachten Ungleichheit und des Ständestaates nicht auf sich warten. Hegel hat das angewidert registriert und – angemessen vorsichtig in einem privaten Brief – mit dieser siegesgewissen Parole quittiert: „Ich halte mich daran, daß der Weltgeist das Kommandowort zu avancieren gegeben. Solchem Kommando wird pariert.”
JENS BISKY
Napoleons Gesetzbuch – Code Napoléon. Dt.-frz. Ausgabe. Originalgetreuer Faksimile-Nachdruck der Ausgabe Strasbourg 1808. Mit einem Nachwort von Barbara Dölemeyer und CD-ROM. Stroemfeld Verlag, Frankfurt am Main 2001. 1107 Seiten, 128 Euro.
„Napoleon I., gekrönt von der Allegorie der Zeit, schreibt den Code Civil”. Jean-Baptiste Mauzaisse malte das Gemälde im Jahr 1833, zu einer Zeit, da der kleine Kaiser schon wieder an Ansehen gewonnen hatte.
Foto: AKG
Die Erstausgabe – in Velours mit Goldbroderien. Foto: AKG
SZdigital: Alle Rechte vorbehalten - Süddeutsche Zeitung GmbH, München
Jegliche Veröffentlichung exklusiv über www.diz-muenchen.de
…mehr

Frankfurter Allgemeine Zeitung - Rezension
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 26.08.2002

Das Gesetz am Ende des Romans

Wer einmal angefangen hat, Geschmack am Außergewöhnlichen zu finden, wird schwer damit aufhören können. Schönstes Beispiel hierfür ist der Verleger K. D. Wolff. Während der Arbeit an der historisch-kritischen Ausgabe sämtlicher Werke Heinrich von Kleists stößt er auf den Hinweis, daß der Dichter sich beworben hatte, in Dresden Verleger des Code Napoléon zu werden. Kleist versprach sich davon ganz richtig ein einträgliches Geschäft, das ihn erst einmal von den weiteren Zumutungen des materiellen Lebens freistellen sollte: ein bürgerliches Gesetzbuch als Grundlage einer unbürgerlichen Existenz im Geiste. Es blieb ein schöner Traum - Kleist erhielt den Zuschlag nicht.

Das Gesetzbuch, das den Dichter interessierte, machte auch den Verleger neugierig, zumal er sich erinnerte, daß seine Dorfschullehrerin in Nordhessen gegen alle populäre Franzosenfresserei Napoleons gesetzgeberisches Erbe hochhielt. All diese Koinzidenzen von Biographie und Bibliophilie haben uns einen prächtigen Faksimile-Nachdruck der seltenen zweisprachigen Original-Ausgabe des Code Napoléon von 1808 für das Königreich Westfalen beschert ("Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon". Hrsg. von K. D. Wolff. Stroemfeld Verlag, Frankfurt am Main 2001. 1120 S., geb., 128,- [Euro]). Die silber eingewirkte Schrift auf dem glänzenden purpurroten Leinen-Einband, das große N, das dem Gesetzbuch einen hohen Rücken macht, sind nicht nur ein haptisches und optisches Vergnügen. Über den ersten sinnlichen Eindruck bietet sich gleich auch die imperiale Geste dar, mit der eine der wichtigsten Grundlagen des bürgerlichen Jahrhunderts gegen die traditionalen Rechtsbestände durchgesetzt wurde.

Überdies enthält der Band ein sehr lesenswertes Nachwort von Barbara Dölemeyer vom Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte, die sich am klar-eleganten Stil des Code selbst ein Beispiel genommen hat. Dieser Nachdruck, der nicht zuletzt durch die Unterstützung der Alfred Herrhausen Gesellschaft für internationalen Dialog und der Deutschen Bank möglich wurde, erinnert kurz vor der Erweiterung der Europäischen Union an die eminent wichtige Rolle, welche die Gesetzgebung für das Zusammenwachsen politischer Gemeinschaften besitzt. Den Code Napoléon könnte man in Brüssel durchaus als Mahnung begreifen, daß jede Vereinheitlichung des Rechts, wie sie in Europa ja angestrebt wird, nur dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn sie von einem klaren politischen Begriff der zu schaffenden Zustände, der wünschenswerten ebenso wie der abzuwehrenden Möglichkeiten, inspiriert wird.

Brüssel aber, das muß man einräumen, kann gar nicht im Besitz eines solchen Elans sein. Es müßte denn seine eigene Evolution in eine Revolution überführen - im umgekehrten Verhältnis zu Napoleon, der nicht zuletzt mit diesem Gesetzeswerk die Revolution in die Evolution der Kodifizierung schob, in die longue durée der entstehenden bürgerlichen Gesellschaft. Im linksrheinischen Deutschland und im Großherzogtum Baden wurde bis zur Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900 Recht nach dem Code civile gesprochen, wie man den Code Napoléon aus politischer Rücksicht dann lieber nannte. In Frankreich ist er mit vielerlei Modifikationen noch heute gültig, sein Einfluß reicht in das frankophone Afrika, nach Lateinamerika, in die Türkei, nach Ägypten, Japan, ja sogar bis nach Thailand.

Der Code Napoléon gliedert sich in drei "Bücher" mit rund 2300 Artikeln. Das erste ist dem Personenrecht, das zweite und weitaus größte dem Güter- und Eigentumsrecht gewidmet. Das dritte schließlich befaßt sich mit dem Erwerbsrecht. Patriarchalisch-konservativ in seinen Bestimmungen zum Familienrecht - worauf Napoleon selbst Wert legte -, liegt die historische Leistung des Gesetzeswerkes in der Loslösung des Eigentums von allen ständischen Fesseln. Es galt: Wer besitzen will, dem werden keine Hindernisse seines Erwerbsfleißes in den Weg gestellt, der "Mensch als Eigentümer ist das Leitbild" (Dölemeyer).

Karl Marx schätzte das Gesetzeswerk aus gutem Grund als erste Quelle der bürgerlich-kapitalistischen Gesellschaftsordnung; daß gleich mit der Konstitution des bürgerlichen Individuums auch die Paragraphen über den "bürgerlichen Tod", nämlich den Entzug der bürgerlichen Rechte, festgesetzt wurden, ist zwar folgerichtig und nicht zuletzt ein Schutz gegen Willkür. Zugleich aber enthält die Tatsache des Niederschreibens einer solchen Bedingung unserer bürgerlichen Existenz, gerade indem sie Rechtsgleichheit schafft und damit eine Voraussetzung von Freiheit, die Erinnerung an die Grundbedingung des Gesellschaftlichen schlechthin: Entweder man gehört dazu, oder aber man tut es nicht. Die schriftliche Fixierung solcher Bedingungen lassen die "Machbarkeit" der rechtlichen Existenzbedingung gegenüber dem Gewohnheitsrecht mit seinen Ausnahmen und situativen Sonderregelungen hervortreten - und damit deren planmäßige Verbesserung oder eben: Verschlechterung.

Die schriftliche Fixierung von Grundrechten muß also, um nicht beliebig veränderbar zu sein, sakralisiert werden - womit die säkulare bürgerliche Gesellschaft die Bedingungen ihrer selbst durch Mittel gewährleisten muß, die ihr selbst fremd zu sein hätten. Zählte doch insbesondere die Trennung von Staat und Kirche, die Vertragsfreiheit sowie die Freiheit der Person und die Gleichheit vor dem Gesetz zu den Kernpunkten des Gesetzbuches. Erst damit, so Napoleon, werde die Revolution als Roman beendet und nunmehr als Geschichte fortgesetzt. Heute ist es nicht zuletzt ein Souvenir des souveränen Eigentümers, in dessen Besitz man sich ohne jede ständische Kautelen bringen darf.

MICHAEL JEISMANN

Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main
…mehr

Perlentaucher-Notiz zur TAZ-Rezension

Anlässlich seiner Neuausgabe unternimmt Rezensent Rudolf Walther eine kritische Würdigung des Code Napoléon, der jetzt in einem "prächtigen" Faksimile-Nachdruck der zweisprachige Ausgabe von 1808 vorliegt. Das große Verdienst des "Code Napoléon", dem französischen Zivilgesetzbuch, das am 21. 3. 1804 als "Code civil" in Kraft trat, erblickt Walther darin, dass das Gesetzbuch die revolutionären Errungenschaften von 1789 - die Freiheit der Person, deren Gleichheit vor dem Gesetz, die Freiheit des Eigentums sowie die Vertrags- und Berufsfreiheit - ins Privatrecht transportierte. Walther hebt hervor, dass der "Code civil" geradezu ein Musterbeispiel von Klarheit darstellt: Im Unterschied etwa zum "Allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten" (1794), das mit seinen fast 20.000 Artikeln zum "unförmigsten Monstrum in der europäischen Gesetzgebungsgeschichte" wurde, umfasst der "Code civil" "dank seiner handwerklich-juristischen wie sprachlichen Eleganz" lediglich 2.281 Artikel, berichtet Walther. Auch wenn der "Code civil" nicht alle alten Ungleichheiten, etwa die zwischen Mann und Frau, beseitigte, wie Walther kritisch festhält, bewahrte er doch den Kern der Revolution von 1789 - die Befreiung der Person von geburts- und berufsständischen Bindungen und Ungleichheiten.

© Perlentaucher Medien GmbH