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Fachbuch aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: keine, , Sprache: Deutsch, Abstract: Der vorliegende Text bahandelt die Problembereiche der Abgeltungssteuer. In der wissenschaftlichen Literatur und in der Praxis werden die Begriffe Kapitalerträge und Kapitalvermögen häufig im gleichen Sinn verwendet. Der Begriff Kapitalvermögen ist der Oberbegriff. Der darauf bezogene Begriff Kapitalerträge bezieht sich auf das Ergebnis bzw. die Früchte des Kapitalvermögens. Den Einkünften aus Kapitalvermögen werden in erster Linie laufenden Kapitalerträge…mehr

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Produktbeschreibung
Fachbuch aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: keine, , Sprache: Deutsch, Abstract: Der vorliegende Text bahandelt die Problembereiche der Abgeltungssteuer. In der wissenschaftlichen Literatur und in der Praxis werden die Begriffe Kapitalerträge und Kapitalvermögen häufig im gleichen Sinn verwendet. Der Begriff Kapitalvermögen ist der Oberbegriff. Der darauf bezogene Begriff Kapitalerträge bezieht sich auf das Ergebnis bzw. die Früchte des Kapitalvermögens. Den Einkünften aus Kapitalvermögen werden in erster Linie laufenden Kapitalerträge zugerechnet. Zu den laufenden Kapitalerträgen gehören Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäften und auch Zertifikatserträge. Seit dem 01.01.2009 stellen die Einkünfte aus Kapitalvermögen eine eigene gesonderte Einkunftsgruppe dar. Diese Einkunftsgruppe ist seither getrennt zu betrachten von den übrigen sechs Einkunftsarten: Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft, nichtselbständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie Sonstige Einkünfte. Seit dem 01.01.2009 werden alle Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich von der Abgeltungsteuer erfasst, wenn sie dem Privatvermögen zugeordnet werden können. Der Abgeltungssteuer unterliegen auch ausländische Kapitalerträge der Abgeltungsteuer. Wenn die ausländischen Kapitalerträge nicht von einem inländischen Kreditinstitut verwaltet wird und/oder keine Abgeltungsteuer einbehalten und abgeführt werden, so ist der Steuerpflichtige dazu verpflichtet die ausländischen Kapitalerträge in seiner Einkommensteuererklärung zu deklarieren.

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