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Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 14 Punkte, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg (Institut für Deutsches und Europäisches Technologie- und Umweltrecht), Veranstaltung: Seminar Sommersemester 2000, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach einer kurzen Vorstellung des UNCITRAL-Modellgesetzes (II.) soll im Folgenden der Gegenstand schiedsrichterlicher Eilbefugnisse (III.) und die Anforderungen an deren Erlaß (IV.) näher beschrieben werden. Zudem geht es um die Frage, ob der staatliche Rechtsschutz durch Parteivereinbarung gänzlich ausgeschlossen werden kann (V.),…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 14 Punkte, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg (Institut für Deutsches und Europäisches Technologie- und Umweltrecht), Veranstaltung: Seminar Sommersemester 2000, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach einer kurzen Vorstellung des UNCITRAL-Modellgesetzes (II.) soll im Folgenden der Gegenstand schiedsrichterlicher Eilbefugnisse (III.) und die Anforderungen an deren Erlaß (IV.) näher beschrieben werden. Zudem geht es um die Frage, ob der staatliche Rechtsschutz durch Parteivereinbarung gänzlich ausgeschlossen werden kann (V.), und ob der Grundsatz des rechtlichen Gehöhrs auch bei einstweiligen Maßnahmen des Schiedsgerichts zum Tragen kommt (VI.). Anschließend ist auf den Prüfungsumfang staatlicher Gerichte bei der Vollziehung schiedsrichterlicher Interimsmaßnahmen einzugehen (VII.). Zuletzt wird die Effiziens schiedsrichterlicher Eilmaßnahmen näher betrachtet (VIII.).

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