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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 8, Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Zahlung von Arbeitslohn als Gegenstand der Insolvenzanfechtung stellt sich im juristischen Diskurs als ein eher "neueres" Problemfeld dar und beruht auf der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, die Privilegierung von Arbeitnehmern in Bezug auf rückständige Lohnansprüche abzuschaffen. Das vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 01.01.1999 geltende Konkurs- und Vergleichsrecht bestimmte in § 59 (1) Nr. 3a KO für den Zeitraum von sechs Monaten vor…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 8, Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Zahlung von Arbeitslohn als Gegenstand der Insolvenzanfechtung stellt sich im juristischen Diskurs als ein eher "neueres" Problemfeld dar und beruht auf der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, die Privilegierung von Arbeitnehmern in Bezug auf rückständige Lohnansprüche abzuschaffen. Das vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 01.01.1999 geltende Konkurs- und Vergleichsrecht bestimmte in § 59 (1) Nr. 3a KO für den Zeitraum von sechs Monaten vor Verfahrenseröffnung, dass rückständige Bezüge Masseschulden sind, welche im Konkursverfahren vom Verwalter sowieso vorrangig berichtigt werden mussten. Hatte der Arbeitgeber in diesem Zeitraum vor Verfahrenseröffnung also solche Ansprüche beglichen, so war eine spätere Anfechtung nicht möglich, da es insoweit an einer Gläubigerbenachteiligung mangelte. Für den Zeitraum von über sechs Monaten bis zu einem Jahr vor Verfahrenseröffnung handelte es sich gem. § 611 Nr.1a KO immerhin noch um bevorrechtigte Konkursforderungen der Rangklasse 1. Erst alle noch früheren Gehaltsansprüche waren "normale" Konkursforderungen. Die Insolvenzordnung orientiert sich demnach wieder näher am Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung "par condicio creditorum" und behandelt rückständige Lohnforderungen als schlichte Insolvenzforderungen, was zwangsläufig dazu führt, dass vor Eröffnung des Verfahrens gezahlte Löhne nun (im Regelfall) doch eine Gläubigerbenachteiligung implizieren und der Gedanke der Insolvenzanfechtung in diesem Bereich somit erst so wirklich fruchtbar gemacht werden kann bzw. auch wird.

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