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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 2,0, Ludwig-Maximilians-Universität München, Veranstaltung: Hauptseminar Medienrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit einer immer größeren Fülle neuer und auch etablierter Medien wächst die Relevanz des Medienrechts stetig. Konkurrenz- und Meinungskampf zwischen verschiedenen Medienunternehmen und Verlagen sind dabei alltäglich, wobei die Grenze zwischen beiden Ausformungen der Streitgegenstände eine sehr fließende sein kann. Ob es den Betroffenen jeweils lediglich um die Artikulation ihres…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 2,0, Ludwig-Maximilians-Universität München, Veranstaltung: Hauptseminar Medienrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit einer immer größeren Fülle neuer und auch etablierter Medien wächst die Relevanz des Medienrechts stetig. Konkurrenz- und Meinungskampf zwischen verschiedenen Medienunternehmen und Verlagen sind dabei alltäglich, wobei die Grenze zwischen beiden Ausformungen der Streitgegenstände eine sehr fließende sein kann. Ob es den Betroffenen jeweils lediglich um die Artikulation ihres Standpunktes, oder um die Schädigung des vermeintlichen Mitbewerbers geht, ist nicht immer klar zu beantworten. Unter zu Hilfenahme zweier einschlägiger gerichtlicher Entscheidungen soll in dieser Arbeit der Versuch unternommen werden, zwischen dem wettbewerblichen Eingreifen in den konkurrierenden Gewerbebetrieb auf der einen, und öffentlicher, meinungsbildender Stellungnahme auf der anderen Seite, zu unterscheiden. Hierzu folgt die Ausführung verschiedener gesetzlicher Normen und Gegebenheiten, nämlich der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG, des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, UWG, und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. § 823 I BGB. Im Folgenden werden die Entscheidungen BGH vom 20. Dezember 1967 "Fix und Clever", sowie BGH vom 21. Juni 1966 "Höllenfeuer", als Grundlage zur näheren Ausführung und beispielhaften Besprechung dienen, bevor ein Fazit für die Auswirkungen der beiden Urteile auf die Rechtsprechung im Medienrecht die Arbeit abschließt.

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