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Examensarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Pädagogik - Schulwesen, Bildungs- u. Schulpolitik, Note: 1,7, Studienseminar für Lehrämter an Schulen Düsseldorf, Sprache: Deutsch, Abstract: UN-Behindertenrechtskonvention - Artikel 24 - Bildung (1) "Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives [inklusives1] Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen [...]."2 Dieses Übereinkommen stellt einen…mehr

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Examensarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Pädagogik - Schulwesen, Bildungs- u. Schulpolitik, Note: 1,7, Studienseminar für Lehrämter an Schulen Düsseldorf, Sprache: Deutsch, Abstract: UN-Behindertenrechtskonvention - Artikel 24 - Bildung (1) "Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives [inklusives1] Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen [...]."2 Dieses Übereinkommen stellt einen bedeutsamen Fortschritt zur Stärkung der Rechte von Menschen mit Behinderungen dar und wurde am 30. März 2007 von Deutschland als einer der ersten Staaten unterzeichnet. Es verfolgt u. a. das Ziel, Menschen mit Behinderungen die volle Teilhabe an einer Gesellschaft zu ermöglichen. Inklusion wird von der Konvention als grundlegendes Menschen-recht formuliert. Somit sind sämtliche Vertragsstaaten dazu verpflichtet, Menschen mit Behinderungen einen integrativen, qualitativ gleichwertigen und unentgeltlichen Unterricht an weiterführenden Schulen, ebenso wie an Grund-schulen, anzubieten3. Die folgende Karikatur verbildlicht das Übereinkommen über Inklusion und Chancengleichheit in dem Sinne, als dass sie zunächst nichts über die Umsetzung und das Gelingen aussagt, sondern lediglich über die Rahmenbedingung: Alle Schülerinnen und Schüler (SuS) haben das Recht, gleichberechtigt an allgemeinen Schulen unterrichtet zu werden. Oder bildlich gesprochen: Sie gehen gemeinsam an die Startlinie; ob und wie alle SuS gemeinsam das Ziel erreichen, darüber wird hier noch nichts gesagt. Lediglich die Möglichkeit zum gemeinsamen Start wird gegeben. Daher bedarf es eines Konzepts für die Umsetzung und Ausgestaltung des integrativen Unterrichts. [...] 1 Bei der Übersetzung der UN-Behindertenrechtskonvention ins Deutsche wurde der englische Begriff inclusive mit integrativ übersetzt. Rechtlich bindend allerdings ist die englische Fassung, die korrekt mit inklusiv zu übersetzen ist. 2 Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Übereinkommen, Artikel 24, S. 36. 3 Vgl. ebd.

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