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Masterarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 2,3, Universität des Saarlandes (Rechtswissenschaftliche Fakultät), Sprache: Deutsch, Abstract: In dem dieser Arbeit zugrunde liegenden Fall hat die Beklagte drei verschiedene Biersorten, alle mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, im Internet auf ihrer eigenen Homepage beworben und u. a. als "bekömmlich" angepriesen. Durch kurzweilige Werbeslogans und Begrifflichkeiten - nicht selten mit Bezug auf die Gesundheit der Verbraucher - versuchen Hersteller von Lebensmitteln, vom Vorteil ihrer Produkte zu…mehr

Produktbeschreibung
Masterarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 2,3, Universität des Saarlandes (Rechtswissenschaftliche Fakultät), Sprache: Deutsch, Abstract: In dem dieser Arbeit zugrunde liegenden Fall hat die Beklagte drei verschiedene Biersorten, alle mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, im Internet auf ihrer eigenen Homepage beworben und u. a. als "bekömmlich" angepriesen. Durch kurzweilige Werbeslogans und Begrifflichkeiten - nicht selten mit Bezug auf die Gesundheit der Verbraucher - versuchen Hersteller von Lebensmitteln, vom Vorteil ihrer Produkte zu überzeugen und so ihren Anteil am Markt zu sichern. Der Ernährungsreport des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) gibt in seiner Ausgabe 2018 interessante Informationen: 57% der befragten Verbraucherinnen und Verbraucher achten auf Produktinformationen z. B. über Inhaltsstoffe und Nährwerte. Der Stellenwert von Angaben zu Stoffen, die Allergien auslösen können, ist im Verhältnis zu 2015 (52%) auf nunmehr 67% gestiegen; ein deutlicher Hinweis, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher mit steigender Tendenz Informationen zu Lebensmitteln (auch) zur Grundlage ihrer Kaufentscheidung machen. Diese Informationen beschaffen sich 69% der Befragten am Ort des Kaufes, 39% über Werbung, und 42% recherchieren online im Internet. Diese beträchtlichen Zahlen zeigen deutlich, dass sich die Verbraucherinnen und Verbraucher in ihrer Kaufentscheidung (auch) von Angaben der Hersteller leiten lassen. Dieses Spannungsfeld erkannte der EU-Verordnungsgeber und setzt hinsichtlich der Bewerbung von Lebensmitteln den Marktteilnehmern innerhalb der EU Grenzen, sofern mit nährwert- und/oder gesundheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln agiert wird. Hierzu kreierte er eine unionsweit einheitliche Regelung in Form der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health Claims Verordnung; im Weiteren: HCVO), welche gem. Artikel 288 Unterabsatz 2 AEUV in allen ihren Teilen verbindlich und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt. Sie spielt in der vorliegenden Arbeit eine wesentliche Rolle.

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