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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Führung und Personal - Sonstiges, Note: 1,7, Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Hennef, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Disability Manager (DM) hat die Aufgabe einen längerfristig arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer die Rückkehr an seinen Arbeitsplatz zu ermöglichen. Damit dies gelingt, muss er im Vorfeld den Arbeitgeber für sich als unerlässlichen Partner im betrieblichen Eingliederungsprozess gewinnen. Grundsätzlich ist der Unternehmer seit 01.05.2004, mit Einführung der neuen Präventionsvorschrift des § 84 Abs. 2 SGB IX, verpflichtet, ein…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Führung und Personal - Sonstiges, Note: 1,7, Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Hennef, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Disability Manager (DM) hat die Aufgabe einen längerfristig arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer die Rückkehr an seinen Arbeitsplatz zu ermöglichen. Damit dies gelingt, muss er im Vorfeld den Arbeitgeber für sich als unerlässlichen Partner im betrieblichen Eingliederungsprozess gewinnen. Grundsätzlich ist der Unternehmer seit 01.05.2004, mit Einführung der neuen Präventionsvorschrift des § 84 Abs. 2 SGB IX, verpflichtet, ein Eingliederungsmanagement durchzuführen. Der bloße Fingerzeig auf die gesetzliche Pflicht erscheint allerdings wenig sinnvoll und kaum erfolgsversprechend um den Arbeitgeber zu überzeugen. Schließlich steht im Vordergrund eines jeden wirtschaftlichen Unternehmens der Profitgedanke. Der deutsche Schriftsteller Rudolf Krämer-Badoni schrieb hierzu einmal zutreffend: "Der Unternehmer mag privat ein Wohltäter sein, ein Verschwender, ein Heiliger, aber als Unternehmer ist sein Hauptstreben das Gewinnstreben. Sonst ist er kein Unternehmer". Eine bloße Gesetzesregelung wirkt dabei für den Arbeitgeber wie ein weiteres bürokratisches Hindernis, das die Produktivität des eigenen Unternehmens ausbremst. Hinzu kommt, dass sich Sanktionen seitens des Gesetzgebers bei Ignorierung der Verpflichtung zum Eingliederungsmanagement lediglich auf kün-digungsrechtliche Aspekte beschränken. Der DM sollte deshalb im Ge-spräch mit der Unternehmensführung eher auf starke Argumente setzen, die für die Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) sprechen. Für den Unternehmer sollte klar werden, welchen Nutzen er, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, aus dem BEM ziehen kann.

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