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Die Reputation von § 1357 BGB, oft als sedes materiae der 'Schlüsselgewalt' angesehen, hat in den letzten Jahren schwer gelitten. Nahezu einhellig wird in der Literatur die Streichung dieser Vorschrift wegen ihres anachronistischen Charakters gefordert. Marie Herberger stellt dar, dass eine Streichung von § 1357 BGB nachehelich zu einer schwerwiegenden Solidaritätslücke im Verhältnis zwischen den Ehegatten führen würde. Die Regelung wird sogar zum Schutz der nachwirkenden ehelichen Solidarität benötigt. Allerdings ist § 1357 BGB dennoch de lege lata als verfassungswidrig anzusehen, weil die…mehr

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Produktbeschreibung
Die Reputation von § 1357 BGB, oft als sedes materiae der 'Schlüsselgewalt' angesehen, hat in den letzten Jahren schwer gelitten. Nahezu einhellig wird in der Literatur die Streichung dieser Vorschrift wegen ihres anachronistischen Charakters gefordert. Marie Herberger stellt dar, dass eine Streichung von § 1357 BGB nachehelich zu einer schwerwiegenden Solidaritätslücke im Verhältnis zwischen den Ehegatten führen würde. Die Regelung wird sogar zum Schutz der nachwirkenden ehelichen Solidarität benötigt. Allerdings ist § 1357 BGB dennoch de lege lata als verfassungswidrig anzusehen, weil die Norm diesen legitimen Zweck in überschießender Tendenz und damit nicht in erforderlicher Weise verfolgt. Deshalb unterbreitet die Autorin einen Vorschlag de lege ferenda für eine Neufassung von § 1357 BGB. Geboren 1990; Studium der Rechtswissenschaften an der Universität des Saarlandes; 2014 Erste Juristische Staatsprüfung; Masterstudiengang Europäisches und Internationales Recht am Europa-Institut der Universität des Saarlandes; 2018 Promotion; 2020 Zweite juristische Staatsprüfung; wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht der Universität Passau und Habilitandin dort.

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