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Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich BWL - Revision, Prüfungswesen, Note: 1,7, Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (Fachbereich Wirtschaftswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: In der folgenden Arbeit wird der Unterschlagungsbegriff, in Anlehnung an Meyer zu Lösebeck, wie folgt definiert1. „Eine Unterschlagung ist eine absichtliche Beeinträchtigung der Unternehmung durch interne oder externe Täter, die sich in einer direkten Vermögensschädigung einer Unternehmung bzw. persönliche Bereicherung widerspiegelt.“ Demnach stellen Unterschlagung (§246 StGB), Betrug…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich BWL - Revision, Prüfungswesen, Note: 1,7, Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (Fachbereich Wirtschaftswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: In der folgenden Arbeit wird der Unterschlagungsbegriff, in Anlehnung an Meyer zu Lösebeck, wie folgt definiert1. „Eine Unterschlagung ist eine absichtliche Beeinträchtigung der Unternehmung durch interne oder externe Täter, die sich in einer direkten Vermögensschädigung einer Unternehmung bzw. persönliche Bereicherung widerspiegelt.“ Demnach stellen Unterschlagung (§246 StGB), Betrug (§263 StGB), Urkundenfälschung (§267 StGB), Untreue (§266 StGB) sowie Diebstahl (§242 StGB) traditionelle Komponenten einer Unterschlagung dar. Dieser ursprüngliche Katalog strafbarer Handlungen ist durch das zweite Gesetz zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität um Datenveränderungen (§303a StGB), Computerbetrug (§263a StGB), Fälschung beweiserheblicher Daten (§269 StGB), Computersabotage (§303b StGB) und Ausspähen von Daten (§202a StGB) erweitert worden. Die aufgeführten Straftatbestände werden unter dem Begriff der dolosen Handlung zusammengefasst2. Folglich ist die Prüfung auf dolose Handlungen (=Unterschlagungsprüfung) in einer Unternehmung durch ihre Aufgabenstellung in den Bereich der Sonder- oder Teilprüfungen einzuordnen. 1 Vgl. Meyer zu Lösebeck (Unterschlagungsverhütung) S. 13 2 Vgl. Meyer zu Lösebeck (Unterschlagungsverhütung) S. 19