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Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 10, Universität Hamburg (Fakultät für Rechtswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Der Beklagtengerichtsstand scheint tendenziell ein eher ungeliebtes Dasein in der Brüssel 1a-VO fristen zu müssen. So ruft man doch insbesondere.auch bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung, deren Qualifikationen im System der VO im Fokus dieser kleinen Arbeit stehen, nicht selten nach einem besonderen („einen anderen“) Gerichtsstand. So streitet man sich besonders gerne um Zuständigkeiten am Vertrags- oder…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 10, Universität Hamburg (Fakultät für Rechtswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Der Beklagtengerichtsstand scheint tendenziell ein eher ungeliebtes Dasein in der Brüssel 1a-VO fristen zu müssen. So ruft man doch insbesondere.auch bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung, deren Qualifikationen im System der VO im Fokus dieser kleinen Arbeit stehen, nicht selten nach einem besonderen („einen anderen“) Gerichtsstand. So streitet man sich besonders gerne um Zuständigkeiten am Vertrags- oder Deliktsgerichtsstand. Bei den im Blicke der Arbeit liegenden Qualifikationen bilden daher die Art. 7 Nr.1 und Nr.2 der VO den Schwerpunkt. Auf Erfüllungs- und Schadensort wird nur vermindert Rücksicht genommen. Die Qualifikation bereicherungsrechtlicher Rechtsinstitute im Zuständigkeitssystem der VO soll das primäre Ziel der Arbeit sein. Es sollen auch Nebenschauplätze im Rahmen des Anwendungsbereiches der Verordnung angerissen und in der hier gegebenen Kürze thematisiert werden. Erst dann könnte über die Streitigkeiten und Probleme bei den Erfüllungs- bzw. Schadensorten nachgedacht werden. Auch die Widerklage mit bereicherungsrechtlichen Ansprüchen und das Problem der Konkurrenzanspruchszuständigkeit sollen aus Darstellungsgründen vernachlässigt werden. Mögen also die relevanten Schwierigkeiten des „enrichment forest“ nicht nur dort lagern!