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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Universität Leipzig, Sprache: Deutsch, Abstract: Einleitung An einer einkommensteuerlichen Übertragung sind grundsätzlich zwei Rechtspersonen beteiligt.1 Bei Beteiligung einer Personengesellschaft wird diese trotz ihrer fehlenden Rechtsfähigkeit im juristischen Sinne als eigenständiges Steuerrechtssubjekt2 gesehen. Übertragungen können im wirtschaftlichen Verkehr unentgeltlich, d. h. ohne jegliche Gegenleistung erfolgen oder auch gegen ein Entgelt. Das Entgelt kann hierbei in voller Höhe dem…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Universität Leipzig, Sprache: Deutsch, Abstract: Einleitung An einer einkommensteuerlichen Übertragung sind grundsätzlich zwei Rechtspersonen beteiligt.1 Bei Beteiligung einer Personengesellschaft wird diese trotz ihrer fehlenden Rechtsfähigkeit im juristischen Sinne als eigenständiges Steuerrechtssubjekt2 gesehen. Übertragungen können im wirtschaftlichen Verkehr unentgeltlich, d. h. ohne jegliche Gegenleistung erfolgen oder auch gegen ein Entgelt. Das Entgelt kann hierbei in voller Höhe dem Wert des Übertragungsobjekts entsprechen, es handelt sich dann um eine voll entgeltliche Übertragung. Ist das Entgelt kleiner als der Teilwert des Übertragungsobjekts, liegt eine teilentgeltliche Übertragung vor.3 Für das Vorliegen eines teilentgeltlichen Vorgangs reicht nach h. M. allerdings ein zu geringes Entgelt nicht aus. Dieses muss von den Beteiligten bewusst niedriger als der wirkliche Wert des Objekts gewählt worden sein.4 Dies wird häufig in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge praktiziert, in denen der Übertragende durch verwandtschaftliche Beziehungen zum Übernehmenden ein privates Interesse an der Gewährung einer Zuwendung hat. Für den Fall eines voll unentgeltlichen und eines voll entgeltlichen Übertragungsvorgangs ist gesetzlich geregelt, wie in diesen Fällen einkommensteuerlich zu verfahren ist und welche Rechtsfolgen sich daraus für den Übertragenden und den Übernehmenden ergeben. Für voll unentgeltliche Vorgänge findet der ' 6 EStG Anwendung, für voll entgeltliche Vorgänge der ' 16 EStG.5

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