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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,0, Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin), Sprache: Deutsch, Abstract: Rauchen ist nicht nur schädlich, sondern macht süchtig, also unfrei und bedeutet millionenfachen Tod unter schrecklichsten Schmerzen, die Krebskranke durchleiden. Nach Angaben der WHO starben im Jahr 2002 weltweit 4,9 Millionen Menschen an den Folgen des Tabakkonsums, jedes Jahr werden 1,2 Millionen neue Lungenkrebsfälle diagnostiziert1. Die EG hat, so…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,0, Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin), Sprache: Deutsch, Abstract: Rauchen ist nicht nur schädlich, sondern macht süchtig, also unfrei und bedeutet millionenfachen Tod unter schrecklichsten Schmerzen, die Krebskranke durchleiden. Nach Angaben der WHO starben im Jahr 2002 weltweit 4,9 Millionen Menschen an den Folgen des Tabakkonsums, jedes Jahr werden 1,2 Millionen neue Lungenkrebsfälle diagnostiziert1. Die EG hat, so scheint es, den Kampf für ein "tabakfreies Europa" aufgenommen2: Seit der Rat 1986 sein Programm "Europa gegen Krebs" startete, wurde eine Vielzahl von Richtlinie erlassen, die darauf abzielen, den Tabakkonsum durch Werbebeschränkungen in der Gemeinschaft zu verringern. Fast schon klassisch rechtfertigt die Kommission die Gesundheitsmaßnahmen, für deren Ziele sie eigentlich keine Kompetenz beanspruchen kann, mit der Notwendigkeit des Binnenmarktes3 - ein Vorgang, der sich auf eine Vielzahl anderer Bereiche übertragen ließe. Art. 95 Abs. I EG4 begründet damit eine funktional bestimmte Querschnittskompetenz der Gemeinschaft, von der nur wenige Bereiche ausgeschlossen sind5 und die daher vom Gemeinschaftsgesetzgeber am häufigsten in Anspruch genommen wird6. Und während die Bedeutung einer klaren Abgrenzung nationaler Kompetenzen von europäischen heute nicht mehr bestritten wird, scheint gerade die unzureichend geklärte Art und Weise beim Thema Tabak entschieden zu werden. Die zweite Frage, die sich stellt, ist die der grundrechtlichen Konformität. Einschränkungen in der Werbung werden vor allem als Angriff auf die Meinungs- und Berufsfreiheit von Presse und Tabakindustrie gesehen, zumal das Produkt in allen Mitgliedsstaaten legal vertrieben werden darf und mächtige privat-wirtschaftliche und staatliche Interessen dahinter stehen. Diese Arbeit wird die Frage nach den Kompetenzen der EG zum Erlass werbepolitischer Tabakrichtlinien und nach deren Vereinbarkeit mit den Grundrechten der EG zu klären versuchen. Dabei soll keinesfalls die Gesundheitsschädlichkeit des Rauchens in Frage gestellt werden. Es soll lediglich dargelegt werden, wer den aufgrund der Gesundheitsschädlichkeit gegebenen Regelungsbedarf ausfüllen darf und welchen Umfang die Normierungen aufweisen dürfen. Das Hauptaugenmerk soll dabei auf die vom EuGH zum Thema Tabakwerbung entwickelten Prüfungsmaßstäbe gelegt werden. Um die Entwicklung der Prüfungskriterien auch aufzuzeigen, wird die genannte Rechtsprechung chronologisch betrachtet werden.

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