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Diplomarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: Gut, Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (Strafrecht und sonstige Kriminalwissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Finanzierbarkeit des modernen Leistungsstaates hängt in großem Maße von den erzielten Einnahmen aus den Umsätzen des Wirtschaftslebens ab. Dabei bieten sich verschiedene Möglichkeiten an, dieses Finanzaufkommen zu bewerkstelligen. Je nach wirtschaftspolitischem Hintergrund entspringen diese Einnahmen aus einem Mehr oder Weniger an direkten oder indirekten Steuern. Ziel dabei sollte es nun sein, bei…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: Gut, Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (Strafrecht und sonstige Kriminalwissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Finanzierbarkeit des modernen Leistungsstaates hängt in großem Maße von den erzielten Einnahmen aus den Umsätzen des Wirtschaftslebens ab. Dabei bieten sich verschiedene Möglichkeiten an, dieses Finanzaufkommen zu bewerkstelligen. Je nach wirtschaftspolitischem Hintergrund entspringen diese Einnahmen aus einem Mehr oder Weniger an direkten oder indirekten Steuern. Ziel dabei sollte es nun sein, bei Maximierung der Staatseinnahmen die Belastung für den Einzelnen möglichst gering und seiner Rolle am gesamtwirtschaftlichen Prozess entsprechend fair zu bemessen. Jedoch kommt kein Staat der Welt, der seinen Bürgern auch nur ein Mindestmaß an sozialer Sicherheit bieten will, ohne Einnahmen aus. Sinn und Zweck der Steuergesetze ist es, dem Abgabenempfänger (Staat) zu ermöglichen, seinen Anspruch effizient und umfassend durchzusetzen. Die Tatbestände des § 33 FinStrG bilden dabei "den Kern des zum Schutz der Steuerhoheit des Bundes eingerichteten Sanktionssystems"1. An der Erfüllung des Abgabenanspruchs hat der Steuerpflichtige in der Weise mitzuwirken, dass ihn Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten treffen. Die Verletzung dieser Pflichten begründet eine Sanktionierung durch das Finanzstrafgesetz (FinStrG). Bis zu einem Verkürzungsbetrag von 75.000 Euro fällt die Strafbarkeit in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden, die zwar hohe Geldstrafen (bis zum dreifachen des Verkürzungsbetrages), jedoch Freiheitsstrafen lediglich bis zu drei Monaten verhängen. Im Betrugsfall drohen hier bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe. Die weltweit höchst unterschiedlichen Steuerquoten und das ebenso teilweise niedrige Entdeckungsrisiko veranlassen viele Steuerpflichtige nach Möglichkeiten zu suchen, sich ihrer Abgabenpflicht zu entziehen. Aufgabe des Staates ist es, unter Abwägung der Ermöglichung eines reibungslosen Ablaufs des wirtschaftlichen Lebens einerseits und einer möglichst wirksamen und treffsicheren Kontrolle andererseits, die Abgaben der Steuerpflichtigen zu bewirken. [...] Aufgabe der vorliegenden Arbeit ist es, die Rechtsfigur der objektiven Zurechnung zu klären und ihre Bedeutung im allgemeinen - und im Finanzstrafrecht - herauszuarbeiten, weiters die Relevanz sozialadäquaten Handelns im Zusammenhang mit der Beitragstäterschaft aufzuzeigen und abschließend anhand zweier Fälle deren Bedeutung in der Praxis zu verdeutlichen.

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