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Diplomarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Hochschule Bremen, Veranstaltung: Steuerlehre, Sprache: Deutsch, Abstract: [...] Die Aufgabe des internationalen Steuerrechts ist es, die unterschiedlichen Steuerrechtsordnungen aufeinander abzustimmen,2 und Steuerpflichtige, die sich grenzüberschreitend betätigen, nicht unverhältnismäßig mit Steuern3 zu belasten und zu verhindern, dass der Steuerpflichtige seine Steuerlast dadurch erheblich senken kann.4 Ziel dieser Arbeit ist es, die durch das Jahressteuergesetz 19965 und 19976…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Hochschule Bremen, Veranstaltung: Steuerlehre, Sprache: Deutsch, Abstract: [...] Die Aufgabe des internationalen Steuerrechts ist es, die unterschiedlichen Steuerrechtsordnungen aufeinander abzustimmen,2 und Steuerpflichtige, die sich grenzüberschreitend betätigen, nicht unverhältnismäßig mit Steuern3 zu belasten und zu verhindern, dass der Steuerpflichtige seine Steuerlast dadurch erheblich senken kann.4 Ziel dieser Arbeit ist es, die durch das Jahressteuergesetz 19965 und 19976 hervorgerufenen Änderungen des § 2 Abs. 7 Satz 3EStG, der vorschreibt, dass bei sowohl beschränkter7 als auch unbeschränkter8 Steuerpflicht im selben Jahr nur noch eine Veranlagung durchgeführt wird, massiven Auswirkungen auf Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum, der nach § 2 Abs. 7 Satz 1 und 2 EStG das Kalenderjahr ist, ihren Wohnsitz9 wechseln, darzustellen. Dazu werden im ersten Teil Grundsätze des deutschen Steuerrechts sowie des internationalen Steuerrechts skizziert sowie die unbeschränkte Steuerpflicht bei Bezug von ausländischen Einkünften und die beschränkte Steuerpflicht kurz dargestellt. In einem zweiten Teil wird dann auf die Auswirkungen durch den Wechsel und Problemstellungen dabei eingegangen und sodann Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt. Einen Schwerpunkt dabei werden die §§ 2 und 6 des AStG bilden. 2 Vgl. Tipke/Lang: Steuerrecht, 17. Aufl. 2002, § 2 Rz. 30. 3 "Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werde, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft"; vgl. § 3 AO. 4 Vgl. Tipke/Lang: Steuerrecht, 17. Aufl. 2002, § 2 Rz. 31. 5 11.10.1995, BStBl. I 1995, S. 438. 6 20.12.1996, BStBl. I 1996, S. 1523. 7 Beschränkt steuerpflichtig i.S.d. EStG in Deutschland ist, wer die im Katalog des § 49 EStG genannten Einkünfte bezieht. Vgl dazu B.III.1. 8 Unbeschränkt steuerpflichtig i.S.d. EStG in Deutschland ist, wer einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland hat. Vgl. dazu B.II.1. 9 Der Wohnsitz einer natürlichen Person bestimmt sich nach den §§ 8 und 9 AO. Vgl. dazu B.II.1.

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