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Diplomarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 2,3, Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (Fakultät Soziale Arbeit und Pflege), Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Einleitung "Keine Stationäre Behandlung, wo eine ambulante genügt! Keine Jugendstrafe, wo eine Erziehungsmaßregel oder ein Zuchtmittel ausreicht! Keine Fürsorgeerziehung wo die Schutzaufsicht oder gar schon eine Weisung zum Ziel führt! Kein Jugendarrest, wo eine Ermahnung, Verwarnung oder Auferlegung einer Pflicht genügt!" Mit diesen Worten versuchte der Darmstädter Richter Karl Holzschuh…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 2,3, Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (Fakultät Soziale Arbeit und Pflege), Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Einleitung "Keine Stationäre Behandlung, wo eine ambulante genügt! Keine Jugendstrafe, wo eine Erziehungsmaßregel oder ein Zuchtmittel ausreicht! Keine Fürsorgeerziehung wo die Schutzaufsicht oder gar schon eine Weisung zum Ziel führt! Kein Jugendarrest, wo eine Ermahnung, Verwarnung oder Auferlegung einer Pflicht genügt!" Mit diesen Worten versuchte der Darmstädter Richter Karl Holzschuh das Verhältnis der jugendstrafrechtlichen Sanktionen untereinander zu bestimmen. Trotz aller Bemühungen führte die Abgrenzung der Weisungen gemäß § 10 JGG von den Auflagen gemäß § 15 JGG bereits in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten. Gesetzgeber, Gerichte und Literatur haben sich bisher vergeblich um eine klare Differenzierung bemüht. Deshalb ist nicht erst nach der Aufnahme der Arbeitsleistungen in den Katalog der Auflagen neben der in § 10, Abs.1, S.3, Nr.4, JGG normierten Arbeitsweisungen der Ruf nach einer Vereinheitlichung beider Maßnahmen lauter geworden. Eine weitere Änderung des JGG mit einem einheitlichen Katalog der die erzieherischen Maßnahmen gestaltet und die Trennung von Zuchtmitteln und Erziehungsmaßnahmen regelt, ist bisher ausgeblieben. Es liegt daher nahe, sich nach der Einführung der Arbeitsauflage die Frage zu stellen, ob bei den verschieden normierten Arbeitsleistungen eine Abgrenzung der Arbeitsweisungen von den Arbeitsauflagen in der Praxis überhaupt relevant ist. Weiterhin ist sich die Frage zu stellen, ob die Vorgaben bzw. die Ansprüche an den Arbeitsleistungen in der Praxis umgesetzt werden (können) und ob die Intention der Arbeitsauflagen die betroffenen Jugendlichen und Heranwachsenden überhaupt erreicht. Die nachfolgende Arbeit soll einen kritischen Überblick über die sozialpädagogisch begleitenden Arbeitsleistungen im Jugendstrafrecht geben. Dabei werden die Arbeitsleistungen im Wesentlichen, anhand des Beispieles vom "Projekt Naturarbeit" des Vereines Rückenwind e.V.2 in Hamburg, sowie der Jugendgerichtshilfe Hamburg-Eimsbüttel beschrieben.

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