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Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 16 Punkte, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Jahr 2017 wurde im Amtsblatt der EU die Richtlinie 2017/828/EU zur Änderung der Aktionärsrechterichtlinie veröffentlicht. Diese Richtlinie lässt - auch wenn ihre Bezeichnung auf das Gegenteil hindeutet - die Vorschriften der ursprünglichen Aktionärsrechterichtlinie (2007/36/EG) weitestgehend unberührt. Sie ergänzt diese vielmehr um einige neue Artikel. Ziel der Aktionärsrechterichtlinie in ihrer aktuellen Fassung (ARRL) ist es vor allem, die…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 16 Punkte, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Jahr 2017 wurde im Amtsblatt der EU die Richtlinie 2017/828/EU zur Änderung der Aktionärsrechterichtlinie veröffentlicht. Diese Richtlinie lässt - auch wenn ihre Bezeichnung auf das Gegenteil hindeutet - die Vorschriften der ursprünglichen Aktionärsrechterichtlinie (2007/36/EG) weitestgehend unberührt. Sie ergänzt diese vielmehr um einige neue Artikel. Ziel der Aktionärsrechterichtlinie in ihrer aktuellen Fassung (ARRL) ist es vor allem, die Rechte der einzelnen Aktionäre zu stärken (Erwägungsgrund 1 ARRL). Zudem sollen die Aktionäre stärker in die Corporate Governance der Aktiengesellschaften eingebunden werden (Erwägungsgrund 3 ARRL). Doch ist ein solches "shareholder activism" überhaupt mit den Grundprinzipien des deutschen Aktienrechts vereinbar? Oder stehen die alten und neuen Vorgaben der ARRL in einem Widerspruch zu diesen Grundprinzipien, namentlich zum Konzept des "entthronten Königs"? Diese Frage wird in der Arbeit untersucht. Dazu wird zunächst das Konzept des "entthronten Königs" dargestellt (II). Im darauffolgenden Schritt ist zu definieren und darzustellen, worin der "shareholder activism nach der ARRL" genau besteht (III). Anschließend wird die Vereinbarkeit des "shareholder activism nach der ARRL" mit dem Konzept des "entthronten Königs" eingehend erörtert (IV). Abschließend wird die Problematik etwaiger Widersprüche diskutiert (V).

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