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Studienarbeit aus dem Jahr 1996 im Fachbereich BWL - Wirtschaftspolitik, Note: 1,7, Universität Passau (Volkswirtschaftslehre, Schwerpunkt Finanzwissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Seit Anfang ihres Bestehens verpflichtet die Europäische Gemeinschaft ihre Mitglieder zur Solidarität. In der Präambel des EWG-Vertrages von 1957 brachten die damaligen Mitgliedsstaaten bereits das Bestreben zum Ausdruck, „ihre Volkswirtschaften zu einigen und deren harmonische Entwicklung zu fördern, indem sie den Abstand zwischen den einzelnen Gebieten und den Rückstand weniger begünstigter Gebiete…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 1996 im Fachbereich BWL - Wirtschaftspolitik, Note: 1,7, Universität Passau (Volkswirtschaftslehre, Schwerpunkt Finanzwissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Seit Anfang ihres Bestehens verpflichtet die Europäische Gemeinschaft ihre Mitglieder zur Solidarität. In der Präambel des EWG-Vertrages von 1957 brachten die damaligen Mitgliedsstaaten bereits das Bestreben zum Ausdruck, „ihre Volkswirtschaften zu einigen und deren harmonische Entwicklung zu fördern, indem sie den Abstand zwischen den einzelnen Gebieten und den Rückstand weniger begünstigter Gebiete verringern“1. Im Rahmen der Einheitlichen Europäischen Akte, die 1987 in Kraft getreten ist, wurde diese Absicht noch einmal bekräftigt. Seitdem ist in Art.130a des EG-Vertrages das sogenannte Kohäsionsziel2 formuliert. Es besteht darin, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt innerhalb der Gemeinschaft zu stärken und „insbesondere (...) die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete (...) zu verringern.“3 Das grundsätzliche Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts findet in der finanzpolitischen Tätigkeit der Europäischen Union seine Umsetzung. Auf der Einnahmenseite orientiert sich die Höhe der Beiträge der einzelnen Mitgliedsstaaten zu den Eigenmitteln des EU-Haushaltes am Leistungsfähigkeitsprinzip. 4 Dies wird bereits durch die Tatsache deutlich, daß die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 1992 beschlossenen Veränderungen der Kriterien, anhand derer die Höhe der nationalen Beitragsanteile zum Haushalt der Europäischen Union bestimmt werden, zum Ziel haben, die Finanzlasten der Mitgliedsstaaten noch stärker an deren Wirtschaftskraft anzupassen. 5 Auf der Ausgabenseite verfügt der EUEtat über mehrere strukturpo-litische Fonds, die ausdrücklich dem Zweck dienen, den Entwicklungsstand wirtschafts-schwächerer Regionen in der Europäischen Union zu verbessern.6 Auf diese Weise verfolgt die EU mit ihrem Haushalt eine Umverteilungspolitik, die sich aus den oben genannten Grundsätzen des EG-Vertrages ableitet. Im folgenden sollen daher zunächst anhand empirischer Daten die fiskalischen Verteilungsmaßnahmen untersucht werden, die die Europäische Union zwischen ihren Mitgliedsländern vornimmt, bevor die Bestimmungskriterien und Einflußgrößen einer solchermaßen gearteten Finanzmittelverteilung aus theoretischer und praktischer Sicht kritisch hinterleuchtet werden.