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Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Datenschutz, Note: 1,3, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Unter dem Begriff "Bring your Own Device", kurz "BYOD", diskutieren aktuell viele UN den arbeitnehmerseitigen Umgang mit privaten Kommunikationsmitteln für betriebliche Zwecke und tragen damit dem Umstand Rechnung, dass die Erfüllung dienstlicher Aufgaben zunehmend auf privaten Endgeräten wie bspw. Smartphones, Tablets und Laptops erfolgt. Die UN versprechen sich hiervon unter anderem ein Einsparpotenzial bei teuren Hardwarekosten, einen Zugewinn an…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Datenschutz, Note: 1,3, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Unter dem Begriff "Bring your Own Device", kurz "BYOD", diskutieren aktuell viele UN den arbeitnehmerseitigen Umgang mit privaten Kommunikationsmitteln für betriebliche Zwecke und tragen damit dem Umstand Rechnung, dass die Erfüllung dienstlicher Aufgaben zunehmend auf privaten Endgeräten wie bspw. Smartphones, Tablets und Laptops erfolgt. Die UN versprechen sich hiervon unter anderem ein Einsparpotenzial bei teuren Hardwarekosten, einen Zugewinn an Mitarbeiterzufriedenheit und Mitarbeiterbindung, sowie eine bessere Erreichbarkeit der AN. Vom klassischen BYOD zu unterscheiden ist CYOD, also "Choose Your Own Device", bei dem sich der MA ein Gerät aus der Produktpalette des UN aussuchen kann und das Gerät Eigentum des AG bleibt. Daneben gibt es noch die Variante "COPE", also Corporate Owned, Personally Enabled, wobei das Endgerät ebenso dem AG gehört, aber dieses entsprechend den Wünschen des UN und MA eingerichtet werden kann. BYOD ist ein Querschnittsthema. Abhängig von der Ausgestaltung und der Art des Gerätes stellt BYOD die UN und deren MA vor unterschiedliche rechtliche Herausforderungen, die es bei der Ein- und Durchführung von BYOD zu beachten gilt. Die folgende Ausarbeitung stellt diese Herausforderungen dar und gibt Empfehlungen zur Lösung der sich ergebenden Probleme. Aus Platzgründen beschränkt sich die Ausarbeitung weitestgehend auf die rechtliche Situation beim klassischen BYOD.

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