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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Sonstiges, Note: 2, Wirtschaftsuniversität Wien, Veranstaltung: Forschungsmethoden im Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.4.2008, 2008/15/0064 festgestellt, dass die Kapitalverkehrsfreiheit des Art 56 der Regelung des § 10 Abs 2 KStG, nach welcher die Dividenden aus den ausländischen Minderheitsbeteiligungen der Mitbeteiligten uneingeschränkt besteuert werden, (jedenfalls in Bezug auf Beteiligungen aus anderen Mitgliedstaaten) entgegen steht. Im Schrifttum werden die Ausführungen des VwGH zur…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Sonstiges, Note: 2, Wirtschaftsuniversität Wien, Veranstaltung: Forschungsmethoden im Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.4.2008, 2008/15/0064 festgestellt, dass die Kapitalverkehrsfreiheit des Art 56 der Regelung des § 10 Abs 2 KStG, nach welcher die Dividenden aus den ausländischen Minderheitsbeteiligungen der Mitbeteiligten uneingeschränkt besteuert werden, (jedenfalls in Bezug auf Beteiligungen aus anderen Mitgliedstaaten) entgegen steht. Im Schrifttum werden die Ausführungen des VwGH zur Verdrängung von nationalem Recht durch das Gemeinschaftsrecht mittels Anwendung der Anrechnungsmethode als geringstmöglicher Eingriff in das nationale Recht kritisiert und neue praktische Probleme aufgezeigt. Der Gesetzgeber entschied sich mit der Anpassung des § 10 KStG idF AbgÄG 2009 (RV) gegen die Anrechnungsmethode und für die Befreiungsmethode bei EU- und EWR-Minderheitsbeteiligungen, wenn die Voraussetzungen des internationalen Schachtelprivilegs nicht vorliegen. Die Befreiungsmethode kommt auch bei nationalen Beteiligungen zur Anwendung. Der VfGH und der VwGH haben komplexe Entscheidungen zu treffen, die oft nicht unumstritten sind. Es gibt heftigste Diskussionen, ob das Erkenntnis vom 17.4.2008, 2008/15/0064 des VwGH dem Gemeinschaftsrecht entspricht, die Absicht des historischen Gesetzgebers wiedergibt, die Auslegung durch richterliche Rechtsfortbildung anstatt der Analogie zulässig ist und tatsächlich dem geringsten Eingriff entspricht. Um diese Rechtsunsicherheit zu vermeiden wäre es primär wünschenswert, dass der Gesetzgeber seiner Verpflichtung nachkommt, gemeinschaftswidriges nationales Recht zu korrigieren und eine klare und eindeutige innerstaatliche Rechtslage zu schaffen. Dies gelingt dem Gesetzgeber nicht immer und daher ist es umso wichtiger, dass die Interpreten bei komplexen Interpretationen ihre Methoden und Wertungen transparent darlegen, um zu ermöglichen, dass darüber ein vernünftiger Diskurs geführt bzw. Kritik geübt wird, um sich der Antwort nach der Frage „wie ist bzw. war Recht wirklich“ weiter anzunähern.