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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,0, Humboldt-Universität zu Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Oligopole haben ceteris paribus negative wohlfahrtsmindernde Effekte für den Wettbewerb, weshalb durch das deutsche Wettbewerbsrecht Oligopole unterbunden werden sollen. Spezielle Institutionen des Wettbewerbrechts wie das Bundeskartellamt nehmen progressiv Einfluss auf Marktkonzentration häufig gemäss Wettbewerbsrecht, jedoch oft erfolglos gegenüber Ministerialerlaubnisse, die kurzfristigen…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,0, Humboldt-Universität zu Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Oligopole haben ceteris paribus negative wohlfahrtsmindernde Effekte für den Wettbewerb, weshalb durch das deutsche Wettbewerbsrecht Oligopole unterbunden werden sollen. Spezielle Institutionen des Wettbewerbrechts wie das Bundeskartellamt nehmen progressiv Einfluss auf Marktkonzentration häufig gemäss Wettbewerbsrecht, jedoch oft erfolglos gegenüber Ministerialerlaubnisse, die kurzfristigen (persönlichen) monetären Erwägungen unterliegen, wie z.B. im Falle EON/Ruhrgas. Die Arbeit versucht zunächst eine Erläuterung des Gesetzesortlauts und dessen Interpretation und geht dabei subsidiär auf andere Gesetzestexte ein, bevor wettbewerbstheoretische Ansätze wohlfahrtsanalysierend erläutert werden. Weiterhin wird das Prinzip der Beweislastumkehr verdutlicht sowie Klassifikationen von Oligopolen vorgenommen. Schliesslich wird ein Beispiel einer wettbewerbsverbessernden Oligopolsituation erläutert und aktuelle Fallbeispiele sollen in der Analyse die Gesetzeserwägungen verdeutlichen Die Oligopolvermutung des §19 Abs.3 GWB findet in der Fusionskontrolle über §36 Abs.1 GWB Anwendung. Der Absatz 2 enthält im eigentlichen Sinne keine Vermutung, erfaßt aber auch Oligopole, ohne sich an Marktanteilskriterien zu binden, um flexibel Marktanteile bewerten zu können. In den weiteren Ausführungen werde ich den Grundtatbestand des Oligopols §19 Abs.2 Satz 2 mit ansprechen, da er ebenso auf die Marktbeherrschung(-svermutung) im Oligopol abzielt und er sich im übrigen genauso wie §19 Abs. 3 GWB auf die Kriterien der überragenden Marktstellung stützt. Lediglich die Art der Beweisführung über diese Kriterien sind verfahrenstechnisch unterschiedlich (es gibt keine Beweislastumkehr nach Abs.2 Satz 2, sondern nur die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nach erfolgter Amtsermittlung), laufen aber auf den gleichen Tatbestand hinaus - Marktbeherrschung. Es handelt sich bei §19 Abs.3 Satz2 (vgl. §23a Abs.2 i.V.m. §22 Abs.2 und 3 Satz1 Nr.2 a.F.) um die qualifizierte Vermutung und bei Abs.2 Satz 2 (vgl. §23a Abs.1 i.V.m. §22 Abs.1-3 a.F.) um die Definition von Oligopolen. Bis zur Einführung der qualifizierten Oligopolvermutung §23a a.F. mit der 4.Novelle 1980, die verschärftere(!) Umsatzkriterien für die Geltung i.V.z. Missbrauchskontrolle hatte, wurde die Marktbeherrschung über §22 a.F. ermittelt.

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