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Masterarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Universität Potsdam (Masterstudiengang Unternehmens- und Steuerrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: "Societas delinquere non potest" - Die Gesellschaft kann nicht delinquieren. Aus diesem im deutschen Recht geltenden Grundsatz ergibt sich zunächst, dass juristische Personen und Personenvereinigungen in Deutschland grundsätzlich nicht strafbar und die Verhängung von Freiheits- oder Geldstrafen (Kriminalstrafen) gegen Unternehmen in Deutschland nicht möglich sind. Dennoch bestehen im deutschen Recht bereits jetzt…mehr

Produktbeschreibung
Masterarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Universität Potsdam (Masterstudiengang Unternehmens- und Steuerrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: "Societas delinquere non potest" - Die Gesellschaft kann nicht delinquieren. Aus diesem im deutschen Recht geltenden Grundsatz ergibt sich zunächst, dass juristische Personen und Personenvereinigungen in Deutschland grundsätzlich nicht strafbar und die Verhängung von Freiheits- oder Geldstrafen (Kriminalstrafen) gegen Unternehmen in Deutschland nicht möglich sind. Dennoch bestehen im deutschen Recht bereits jetzt Möglichkeiten, um auf Gesetzesverstöße durch Unternehmen bzw. ihre Organe reagieren zu können. Insbesondere mit dem im Ordnungswidrigkeitenrecht verankerten § 30 OWiG (Unternehmensgeldbuße) sowie der Bußgeldvorschrift des § 81 Abs. 4 S. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verfügt die Rechtsprechung bereits jetzt über Sanktionsmöglichkeiten gegen Unternehmen. Die Arbeit widmet sich der Frage, wie der von NRW vorgelegte Gesetzentwurf inhaltlich gestaltet ist und ob die Sanktionsmöglichkeiten von Unternehmen und Verbänden in Deutschland durch ihn eine Verbesserung erfahren. Denn bereits jetzt verfügt das deutsche Recht mit den §§ 9, 30 und 130 OWiG über entsprechende Möglichkeiten.

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