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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0, Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Nießbrauch ist nach dem Eigentum die umfassendste mögliche Berechtigung an einer Sache, einer Vermögensmasse oder an einem Recht. Er gehört zu den Dienstbarkeiten aber wird auf Grund seines Umfanges im Rechtsleben als etwas eigenständiges wahrgenommen. Die praktische Bedeutung des Nießbrauches ist strittig, der Grund liegt wohl darin dass er seinem Inhaber so weitreichende Befugnisse einräumt. Gewöhnlich werden dingliche Rechte zu…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0, Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Nießbrauch ist nach dem Eigentum die umfassendste mögliche Berechtigung an einer Sache, einer Vermögensmasse oder an einem Recht. Er gehört zu den Dienstbarkeiten aber wird auf Grund seines Umfanges im Rechtsleben als etwas eigenständiges wahrgenommen. Die praktische Bedeutung des Nießbrauches ist strittig, der Grund liegt wohl darin dass er seinem Inhaber so weitreichende Befugnisse einräumt. Gewöhnlich werden dingliche Rechte zu einem konkreten Zweck eingesetzt, wobei dieser konkrete Zweck aber häufig mit weniger umfassenden Rechten auskommt. Der Nießbrauch ist geeignet um umfassende Vermögensregelungen zu treffen, damit entsteht allerdings durchaus ein gewisses Konkurrenz- verhältnis zu anderweitigen Konzepten, namentlich aus dem Erbrecht. Er eignet sich hervorragend für Vermögensnachfolgeregelungen, bei denen der bisherige Inhaber nach wie vor noch ein Wörtchen mitreden möchte. Deshalb ist er häufig da zu finden wo Vermögensumschichtungen innerhalb einer Familie stattfinden sollen. Hier kann er demjenigen der ihn einräumt, nach wie vor Optionen einbehalten, welcher dieser braucht um etwa seinen Lebensabend abzusichern. So kann etwa ein Nießbrauch vorbehalten werden, wenn man im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge Abkömmlingen Vermögenswerte überträgt. Damit kann der Zuwendende sein Vermögen oder einzelne Teile davon immer noch nutzen, als habe er sie nie weggegeben. Der Nießbrauch ist unvererblich und somit ein klassisches Instrument der vermögensrechtlichen Aufteilung unter Erhalt der Nutzungsmöglichkeiten für den Lebensabend.( Wilhelm Rdn.1742 ff) Geben Vater und Mutter ihr Haus samt Grundstück schon jetzt in die Hände der Kinder, verschenken sie meist den größten Teil ihres Vermögens. Werden die Eltern irgendwann gebrechlich und wollen vielleicht in ein betreutes Wohnprojekt einsteigen, brauchen sie ihr verschenktes Vermögen. Deshalb müssen sie vor dem Schenken genau überlegen, ob dass Haus für ihre Alterssicherung gedacht ist und ob sie sich die Schenkung leisten können. Denn für den Fall der Pflegebedürftigkeit brauchen sie unbedingt ein finanzielles Polster. Sonst droht der Lebensabend in einem Heim der Sozialhilfeklasse.

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