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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: gut, University of Sheffield, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 11. Mai 1990 stimmte der Bundesrat dem "Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts" zu. Nach etwa 30 Jahren Reformbestrebungen wurde damit das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG), welches auf dem Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) von 1922 basierte, durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) abgelöst (vgl. Jordan/Sengling 2000, S. 67). Das KJHG trat am 1. Januar 1991 (in den neuen Bundesländern bereits am 3. Oktober 1990) in Kraft. Die…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: gut, University of Sheffield, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 11. Mai 1990 stimmte der Bundesrat dem "Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts" zu. Nach etwa 30 Jahren Reformbestrebungen wurde damit das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG), welches auf dem Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) von 1922 basierte, durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) abgelöst (vgl. Jordan/Sengling 2000, S. 67). Das KJHG trat am 1. Januar 1991 (in den neuen Bundesländern bereits am 3. Oktober 1990) in Kraft. Die Jugendhilfe erhielt durch das KJHG nun eine zeitgemäße rechtliche Grundlage. "Schon für den Beginn der neueren Reformdiskussion war bestimmend, dass das Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) in weiten Teilen den Anforderungen an einen leistungsorientierte Jugendhilfe nicht mehr gerecht wurde" (Jordan/Sengling 2000, S. 67). Durch die Entwicklungen in der Gesellschaft und die damit verbundenen veränderten Sozialisationsbedingungen sind viele neue Anforderungen an die Jugendhilfe entstanden. Diesen Anforderungen konnte das JWG nicht mehr ausreichend begegnen. Im Gegensatz zum KJHG war das JWG eher eingriffs-, kontroll- und ordnungsrechtlich orientiert (vgl. Verband katholischer Einrichtungen... 1995, S. 13). Das als Leistungsrecht konzipierte KJHG versucht so weit wie mögliche auf Eingriffsmaßnahmen zu verzichten. Die Jugendhilfe soll also nicht in die Erziehung in der Familie eingreifen, sondern sie soll die Erziehung in der Familie unterstützen und gegebenenfalls ergänzen. Sowohl die Familie als vorrangiger Erziehungsraum, als auch die Selbstverantwortung der Personensorgeberechtigten, sollen durch das KJHG gestärkt werden. Das bedeutet auch, dass sowohl die Familien und die betroffenen Kinder und Jugendlichen als auch ihr soziales Umfeld in den Hilfeprozess mit eingebunden werden sollen. An den grundlegenden Rechtspositionen der Leistungsberechtigten, wie dem Recht auf Schutz der Menschenwürde, dem Recht auf Autonomie und Selbstverantwortung und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, orientieren sich die einzelnen Regelungen im KJHG (vgl. bmfsfj 1999, S. 22). Im KJHG werden daher bewusst abwertende Zuschreibungen, wie Verwahrlosung, Entwicklungsdefizite etc. vermieden (vgl. bmfsfj 1999, S. 23). Als pädagogische Leistungen definiert das KJHG die Erziehungshilfen, auf welche die Betroffenen einen Anspruch haben. [...]

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