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Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,7, Universität zu Köln (Betriebswirtschaftliche Steuerlehre), Veranstaltung: Hauptseminar: Steuerwettbewerb, Konzernbesteuerung und Konzernsteuerquote, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Einführung Das steuerliche Rechtsinstitut der Organschaft ist ausdrücklich im Körperschaftsteuerrecht (insbesondere §§ 14 - 19 KStG), Gewerbesteuerrecht (§ 2 Abs. 2 S. 2 und 3 GewStG) und Umsatzsteuerrecht (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) zu finden. Auswirkungen haben organschaftliche Regelungen jedoch auch auf andere…mehr

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Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,7, Universität zu Köln (Betriebswirtschaftliche Steuerlehre), Veranstaltung: Hauptseminar: Steuerwettbewerb, Konzernbesteuerung und Konzernsteuerquote, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Einführung Das steuerliche Rechtsinstitut der Organschaft ist ausdrücklich im Körperschaftsteuerrecht (insbesondere §§ 14 - 19 KStG), Gewerbesteuerrecht (§ 2 Abs. 2 S. 2 und 3 GewStG) und Umsatzsteuerrecht (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) zu finden. Auswirkungen haben organschaftliche Regelungen jedoch auch auf andere Steuerarten, wie die Erbschaft- und Schenkungsteuer (Abschn. 59 Abs. 1 KStR i.V.m. § 95 Abs. 1 S. 2 BewG und § 12 Abs. 5 S. 2 ErbStG) und Grunderwerbsteuer (§ 1 Abs. 2 GrEStG). Organschaftliche Vorschriften sollen im Wesentlichen dem Umstand Rechnung tragen, dass obwohl Unternehmen rechtlich selbstständig sind, eine wirtschaftliche Einheit gegeben sein kann und dies demzufolge bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch steuerlich berücksichtigt werden muss. So ist die wesentliche Rechtsfolge der kstl. Organschaft die Ergebniszurechnung der OG zum OT - insoweit wird die Abschirmwirkung der Kapitalgesellschaften1 und der herrschende Grundsatz der Individualbesteuerung2 durchbrochen, zugunsten einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die jedoch nicht vollständig verwirklicht ist.

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