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  • Format: PDF

In der Regel gibt es einen sachlichen Grund dafür, dass ein Schuldner die ihm obliegende Leistung verweigert: ein Hindernis, das der Leistung entgegensteht. Je nachdem, ob dieses Hindernis überwindbar ist oder nicht, muss das Recht unterschiedliche Wertungsfragen beantworten: Bei unüberwindbaren Hindernissen stellt sich nur die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Schuldner zum Schadensersatz verpflichtet sein soll; bei überwindbaren Hindernissen muss zudem geregelt werden, welche Anstrengungen der Schuldner auf sich nehmen muss, um das Hindernis zu überwinden und in natura zu leisten. Ivo…mehr

  • Geräte: PC
  • mit Kopierschutz
  • eBook Hilfe
  • Größe: 8.3MB
  • FamilySharing(5)
Produktbeschreibung
In der Regel gibt es einen sachlichen Grund dafür, dass ein Schuldner die ihm obliegende Leistung verweigert: ein Hindernis, das der Leistung entgegensteht. Je nachdem, ob dieses Hindernis überwindbar ist oder nicht, muss das Recht unterschiedliche Wertungsfragen beantworten: Bei unüberwindbaren Hindernissen stellt sich nur die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Schuldner zum Schadensersatz verpflichtet sein soll; bei überwindbaren Hindernissen muss zudem geregelt werden, welche Anstrengungen der Schuldner auf sich nehmen muss, um das Hindernis zu überwinden und in natura zu leisten. Ivo Bach untersucht, welche Antworten das BGB auf diese Frage gibt und welche Antworten im Vergleich dazu der Vorschlag für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht vorsieht. Anschließend widmet er sich einzelnen Erscheinungsformen von Leistungshindernissen und ihren jeweiligen Besonderheiten: gläubigerverursachte Hindernisse, Zweckstörungen, partiell wirkende Hindernisse, Hindernisse bei vertretbaren Sachen, zeitlich beschränkte Hindernisse sowie den Zeitablauf als Hindernis. Geboren 1978; Studium in Freiburg, Genf und Mainz; Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung der Universität Mainz; seit 2015 an der Universität Göttingen, zunächst als Lehrstuhlvertreter, seit 1. Juni 2016 als Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Europäisches Privatrecht.

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