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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte, Note: 1,3, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Institut für Politische Wissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Das Recht als System kollektiv bindender, Handlungserwartungen stabilisierender Regeln bedarf, um überhaupt bestehen zu können, einer staatlich organisierten Macht. Deren Aufgabe ist es, seine Einhaltung durchzusetzen und Verstöße zu sanktionieren, die Rechtsprechung auf ein solides organisatorisches Fundament zu stellen und von Legislative oder Exekutive getroffene…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte, Note: 1,3, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Institut für Politische Wissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Das Recht als System kollektiv bindender, Handlungserwartungen stabilisierender Regeln bedarf, um überhaupt bestehen zu können, einer staatlich organisierten Macht. Deren Aufgabe ist es, seine Einhaltung durchzusetzen und Verstöße zu sanktionieren, die Rechtsprechung auf ein solides organisatorisches Fundament zu stellen und von Legislative oder Exekutive getroffene Entscheidungen umzusetzen. Dies gilt für jede Form gesetzten Rechts, für subjektive, individuelle Handlungsfreiheiten sichernde Rechte ebenso wie für Teilnahmerechte, die die gleichberechtigte Partizipation aller Rechtsgenossen am Prozess der Gesetzgebung garantieren, kurz: für private und öffentliche Autonomie. Doch wann können solche für die Mitglieder der Rechtsgemeinschaft bindenden, vom Staat durchgesetzten und sanktionierten Regeln Geltung beanspruchen? Der Verweis auf eine etwaige Existenzbegründung des Rechtsystems insgesamt als erwartungsstabilisierendes, das menschliche Zusammenleben erleichterndes Regelwerk kann zwar die Frage nach dem Sinn des Staates als solchem beantworten, nicht aber die nach der Legitimität kollektiv bindender Entscheidungen: Die Vorstellung, Gesetze könnten Legitimität durch ihre Form,also durch ihre bloße Eigenschaft als gesetztes Recht erhalten, ist mit einem modernen Verständnis von Demokratie und Rechtsstaat nicht vereinbar. In einer säkularen, pluralistischen, im Popperschen Sinne offenen Gesellschaft kann auch die inhaltliche Qualität bindender Regeln, etwa deren moralischer Gehalt oder die angebliche Übereinstimmung mit dem Willen der Bevölkerung, nicht legitimitätssteigernd wirken. Ihre volle Legitimität erhalten kollektiv bindende Entscheidungen vielmehr erst durch den Prozess der Rechtsetzung, der seine legitimitätserzeugende Kraft aus dem demokratischen Verfahren bezieht. Dieses besteht einerseits aus der Rechtsetzungskompetenz der Mitglieder einer Rechtsgemeinschaft selber, die in der Legislative ihre institutionelle Entsprechung findet und sich als öffentlicher, von Debatten und Diskussionen geprägter Prozess der Gesetzgebung manifestiert, andererseits aus der öffentlichen Kommunikation über politische Fragen in Parteien und Verbänden, in Gremien und in der Medienöffentlichkeit. Aufgabe dieser diskursiven Verständigung ist es, die Entscheidungen von Exekutive und Legislative zu beeinflussen und so eine Übereinstimmung zwischen den Argumenten der Bürger und dem Handeln der Volksvertreter herzustellen.

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