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Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 2,0, Universität Augsburg (Juristische Fakultät), Veranstaltung: „Wie entsteht Recht?“ Seminar zur Gesetzgebung und Rechtserzeugung, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Legislative Rechtserzeugung und darauf bezogen die Funktionen des Gesetzes im gewaltengeteilten Staat sollen im Rahmen dieser Seminararbeit erörtert werden. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine parlamentarische Demokratie gemäß Art. 20 Abs. 1 und 2 GG und dem Prinzip der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 2,0, Universität Augsburg (Juristische Fakultät), Veranstaltung: „Wie entsteht Recht?“ Seminar zur Gesetzgebung und Rechtserzeugung, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Legislative Rechtserzeugung und darauf bezogen die Funktionen des Gesetzes im gewaltengeteilten Staat sollen im Rahmen dieser Seminararbeit erörtert werden. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine parlamentarische Demokratie gemäß Art. 20 Abs. 1 und 2 GG und dem Prinzip der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet. Deshalb wird der klassischen Gewaltenteilungslehre entsprechend eine “Generalkompetenz” des Gesetzgebers erwartet. Die Bundesrepublik ist vertikal und horizontal mehrgliedrig aufgebaut, so dass sich neben der institutionellen Hierarchie eine normative Rangordnung bildet. „Es geht (...) nicht nur um Trennung und Verteilung politischer Macht, also um Mäßigung und Kontrolle. [...] In den Worten des Bundesverfassungsgerichts- [sollen] staatliche Entscheidungen möglichst richtig, d.h. von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen.“ Damit sind nicht nur die Legislative und Exekutive des Bundes für die Rechtssetzung zuständig, sondern auch die Exekutive und Legislative der Länder. Rechtsverordnungen sind in der Regel Normsetzungen der Exekutive die durch Parlamentsgesetze erst möglich gemacht werden. Also sind Gesetze DIE Instrumente zur Erreichung der Staatszielbestimmungen gemäß Art. 20 und 28 GG. Dennoch fällt bei der Literaturrecherche auf, dass einige Autoren -von Hans Schneider bis Eckart von Klein- eine generelle Veränderung in der Funktion des Gesetzes feststellen. Die Funktion des Gesetzes ist in erster Linie die Normentfaltung. Die Ziele der Normsetzung kann man aber z.B. über die Typologie der Gesetze in Erfahrung bringen. Deshalb wird eine rechtstheoretische Begriffsbestimmung erforderlich. Begriffe wie Gesetz im materiellen undim formellen Sinne, Rechtsverordnungen und Satzungen die sich aus der Normenhierarchie ergeben und mit der Wesentlichkeitstheorie begründen lassen.