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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 14,00, Universität Passau, Veranstaltung: Seminar: Aktuelles zur Leiharbeit und zum Betriebsverfassungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die folgende Darstellung soll die gesetzliche Ausgestaltung des Kündigungs- und Befristungsschutzes im Leiharbeitsunternehmen erläutern. Dabei wird insbesondere die aktuelle Rechtsprechung herangezogen, um die allgemeinen gesetzlichen Schutznormen in Bezug auf die individuellen Besonderheiten des Leiharbeitsverhältnisses zu konkretisieren. Die Anzahl der…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 14,00, Universität Passau, Veranstaltung: Seminar: Aktuelles zur Leiharbeit und zum Betriebsverfassungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die folgende Darstellung soll die gesetzliche Ausgestaltung des Kündigungs- und Befristungsschutzes im Leiharbeitsunternehmen erläutern. Dabei wird insbesondere die aktuelle Rechtsprechung herangezogen, um die allgemeinen gesetzlichen Schutznormen in Bezug auf die individuellen Besonderheiten des Leiharbeitsverhältnisses zu konkretisieren. Die Anzahl der Leiharbeitsverhältnisse in Deutschland ist im Berichtszeitraum des zwölften Erfahrungsberichtes der Bundesregierung bei der Anwendung des AÜG weiter gestiegen. Im Durchschnitt waren es im Jahr 2009 noch 625.411 Leiharbeitsverhältnisse, 2012 bereits 877.599. Blickt man bis ins Jahr 2004 zurück hat sich die Zahl der Leiharbeitsverhältnisse sogar mehr als verdoppelt. Dies ist nicht zuletzt auf die hohe Flexibilität der Beschäftigungsform zurückzuführen, die es den Arbeitgebern ermöglicht, ihre Personalplanung den an Auftragsschwankungen schnell anzupassen. Zeitarbeitsverhältnisse werden häufiger geschlossen bzw. beendet. Die durchschnittliche Beschäftigungsdauer ist deutlich kürzer. Auch der Gesetzgeber betont in seiner Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Änderung des AÜG, das in Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie erging, die besondere Schutzbedürftigkeit des Leiharbeitnehmers. Da das wirtschaftliche Interesse des Verleihers, die Vergütungspflichten für unproduktive Zeiten möglichst gering zu halten, dem Wesen des vom Gesetzgeber vorgesehenen, unbefristeten Dauerschuldverhältnisses entgegensteht, greifen Verleihunternehmen auf Befristungsregelungen und Kündigungen zurück.

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