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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Stuttgart, Sprache: Deutsch, Abstract: Im deutschen Steuerrecht erfolgt die Besteuerung der Kapitalgesellschaften grundsätzlich nach dem Trennungsprinzip1. Das heißt, dass die Kapitalgesellschaft und deren Anteilseigner einer strikt getrennten Besteuerung unterliegen. Dies gilt selbst dann, wenn die Unternehmen als verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG gelten und unter einer einheitlichen Leitung geführt werden. Das Zivilrecht kennt für solche…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Stuttgart, Sprache: Deutsch, Abstract: Im deutschen Steuerrecht erfolgt die Besteuerung der Kapitalgesellschaften grundsätzlich nach dem Trennungsprinzip1. Das heißt, dass die Kapitalgesellschaft und deren Anteilseigner einer strikt getrennten Besteuerung unterliegen. Dies gilt selbst dann, wenn die Unternehmen als verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG gelten und unter einer einheitlichen Leitung geführt werden. Das Zivilrecht kennt für solche Unternehmen den Begriff des Konzerns (§ 18 AktG). Vor diesem Hintergrund wurde von der Rechtsprechung außerhalb einer ausdrücklich gesetzlichen Regelung, die körperschaftsteuerliche Organschaft im Jahr 1956 entwickelt2. Der Gesetzgeber hat dem Rechnung getragen und erstmals mit Gesetz vom 15.08.1969 durch Einführung des § 7a KStG eine gesetzliche Grundlage für die körperschaftsteuerliche Organschaft geschaffen3. Durch Gesetz vom 31.08.1976 wurden die Regelungen zur Organschaft in den Paragraphen §§ 14 - 19 KStG zusammengefasst4. Durch das Rechtsinstitut der körperschaftsteuerlichen Organschaft entsteht ein als Organkreis bezeichnetes Gesamtgebilde, für das jedoch keine eigene Steuerpflicht besteht. Vielmehr unterliegen die am Organkreis beteiligten Unternehmen einer eigenen Steuerpflicht. Es wird lediglich das Einkommen des beherrschten Unternehmens (sog. "Organgesellschaft") dem beherrschenden Unternehmen (sog. "Organträger") zugerechnet und bei diesem der Besteuerung unterworfen5. [...] 1 Vgl. A. Lang "Die körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft", 1. Auflage 2009, Seite 1 2 Vgl. BFH v. 27.11.1956, BStBl III 1957, 139 3 Vgl. BStBl I 1969, 471 4 Vgl. BStBl I 1976, 445 5 Vgl. U. Niehus/H. Wilke "Die Besteuerung der Kapitalgesellschaften", Stuttgart 2007, Seite 244

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