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  • Format: PDF

Der ASD ist gemäß der im SGB VIII definierten Aufgaben nicht die "Jugendhilfepolizei", sondern eher der "Hausarzt". Er ist nicht nur unmittelbar in der Beratung und Hilfeleistung aktiv, sondern begleitet und koordiniert die Hilfen Dritter, ist mit den infrastrukturellen Angeboten im Sozialraum vernetzt und arbeitet mit den Dritten und den Akteuren im Sozialraum zum Wohl der Klienten partnerschaftlich zusammen. Nach dem Gesetz sind Leistung und Eingriff zwar spannungsreiche, aber dennoch untrennbar miteinander verbundene Instrumente des ASD zur Umsetzung seines Auftrags. Auch das Verfahren bei…mehr

  • Geräte: PC
  • mit Kopierschutz
  • eBook Hilfe
  • Größe: 0.76MB
  • FamilySharing(5)
Produktbeschreibung
Der ASD ist gemäß der im SGB VIII definierten Aufgaben nicht die "Jugendhilfepolizei", sondern eher der "Hausarzt". Er ist nicht nur unmittelbar in der Beratung und Hilfeleistung aktiv, sondern begleitet und koordiniert die Hilfen Dritter, ist mit den infrastrukturellen Angeboten im Sozialraum vernetzt und arbeitet mit den Dritten und den Akteuren im Sozialraum zum Wohl der Klienten partnerschaftlich zusammen. Nach dem Gesetz sind Leistung und Eingriff zwar spannungsreiche, aber dennoch untrennbar miteinander verbundene Instrumente des ASD zur Umsetzung seines Auftrags. Auch das Verfahren bei einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls nach § 8a SGB VIII trennt den Schutzauftrag nicht von dem Hilfeauftrag und dem Leistungsangebot, sondern verbindet diese. Nicht nur bezogen auf die Eltern, sondern auch in der Ausgestaltung der Hilfe für die jungen Menschen orientiert sich das SGB VIII an der fachlichen Erkenntnis, dass die Betroffenen für den Hilfeprozess gewonnen werden müssen, wenn die Hilfe wirksam sein soll, und dass repressive Maßnahmen den wirksamen Kindesschutz sowie die Verfolgung des Kindeswohls erschweren. Damit Hilfe wirksam werden kann, verzichtet das Gesetz auf eine Schuldzuweisung an die Personensorgeberechtigten und definiert sie als anspruchsberechtigte Subjekte im Prozess der Erbringung von Leistungen zum Wohl der Kinder und Jugendlichen. Die Partizipation der Betroffenen und die respektvolle, ihre Autonomie achtende Zusammenarbeit mit diesen sind rechtlich verbindliche Grundsätze für den ASD. Die Orientierung am Wohl der Kinder und an ihrem Schutz hört für das Gesetz nicht mit dem Kleinkindalter auf. Der ASD ist insoweit gleichermaßen dem Wohl der Jugendlichen und jungen Volljährigen verpflichtet. Die jungen Menschen allen Alters sind vom ASD proaktiv zu beteiligen. Für die wirksame Erfüllung des Schutzauftrags ist das bedarfsgerechte Leistungsangebot essenziell. Außerdem braucht der ASD ausreichend Ressourcen zur verantwortlichen Verfolgung der Hilfeprozesse unter dem Aspekt der Gewährleistung des Kindeswohls.

Dieser Download kann aus rechtlichen Gründen nur mit Rechnungsadresse in A, B, BG, CY, CZ, D, DK, EW, E, FIN, F, GR, HR, H, IRL, I, LT, L, LR, M, NL, PL, P, R, S, SLO, SK ausgeliefert werden.

Autorenporträt
Nonninger, Sybille, Dipl.-Päd., Jhrg. 1953, i. R.; ehemals Grundsatzreferentin und stellvertretende Leiterin des Landesjugendamtes Rheinland-Pfalz in Mainz; snonninger@t-online.de Meysen, Thomas, Dr. jur., Jhrg. 1967; Leiter des SOCLES International Center for Socio-Legal Studies in Heidelberg / Berlin; meysen@socles.de