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Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Friedrich-Schiller-Universität Jena (Wiwi-Fakultät), Veranstaltung: Wirtschaftsprüfung, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Regelungen der 7. EG-Richtlinie und deren nationale Transformation im deutschen HGB, in denen insbesondere die Kapitalkonsolidierung (nach der Erwerbsfiktion) bei Vollkonsolidierung und die Behandlung von Minderheitsgesellschaftern detailliert in den §§ 301, 302, 307 und 309 HGB geregelt sind, beziehen sich ausschließlich auf einfache Konzernstrukturen, bei welchen das…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Friedrich-Schiller-Universität Jena (Wiwi-Fakultät), Veranstaltung: Wirtschaftsprüfung, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Regelungen der 7. EG-Richtlinie und deren nationale Transformation im deutschen HGB, in denen insbesondere die Kapitalkonsolidierung (nach der Erwerbsfiktion) bei Vollkonsolidierung und die Behandlung von Minderheitsgesellschaftern detailliert in den §§ 301, 302, 307 und 309 HGB geregelt sind, beziehen sich ausschließlich auf einfache Konzernstrukturen, bei welchen das Mutterunternehmen lediglich Beteiligungen an Tochterunternehmen einer nachfolgenden Ebene hält. Indes weisen viele Konzerne mehrstufige Strukturen auf, d.h. Tochterunternehmen sind selbst Mutterunternehmen eines Unternehmens (Enkelunternehmen). Da nach Görling ca. 43% aller deutschen Aktiengesellschaften und sogar fast 72% aller börsennotierten Aktiengesellschaften eine derartige Struktur aufweisen, kommt somit der Kapitalkonsolidierung von mehrstufigen Konzernen eine große Bedeutung zu. Daraus muss geschlussfolgert werden, dass die Vorschriften für einstufige Konzerne auch für die Konzerne mit mehrstufigen Strukturen anzuwenden sind. Bei der Kapitalkonsolidierung ergeben sich insbesondere bei der Ermittlung der Beteiligungsquote des Mutterunternehmens an untergeordneten Unternehmen und bei der Bestimmung des konsolidierungspflichtigen Eigenkapitals spezielle Probleme, wenn andere Gesellschafter beteiligt sind. Weitere Schwierigkeiten ergeben sich, wenn zusätzlich Tochterunternehmen eine gegenseitige Beteiligung aufweisen. Die Kapitalkonsolidierung in einem mehrstufigen Konzern kann mit Hilfe zweier Verfahren durchgeführt werden, die bezüglich ihrer Vorgehensweise nach der Ketten-konsolidierung und der Simultankonsolidierung zu unterscheiden sind, wobei sich letztere noch nach dem Gleichungsverfahren und dem Matrizenkalkül einteilen lässt.

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