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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 18 Punkte, Universität Rostock, Veranstaltung: Seminar zur WFG8 - Jugendstrafrecht, Strafvollzugsrecht, Kriminologie, Sprache: Deutsch, Abstract: Für die Verteidigung in Jugendstrafsachen gelten nach § 2 JGG die allgemeinen Vorschriften, soweit im spezielleren Gesetz des JGG nichts anderes bestimmt ist. Im allgemeinen Strafverfahren besteht die Aufgabe des Verteidigers hauptsächlich in der Abwehr des Strafübels für seinen Mandanten. Im Jugendstrafrecht ist dagegen zusätzlich der…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 18 Punkte, Universität Rostock, Veranstaltung: Seminar zur WFG8 - Jugendstrafrecht, Strafvollzugsrecht, Kriminologie, Sprache: Deutsch, Abstract: Für die Verteidigung in Jugendstrafsachen gelten nach § 2 JGG die allgemeinen Vorschriften, soweit im spezielleren Gesetz des JGG nichts anderes bestimmt ist. Im allgemeinen Strafverfahren besteht die Aufgabe des Verteidigers hauptsächlich in der Abwehr des Strafübels für seinen Mandanten. Im Jugendstrafrecht ist dagegen zusätzlich der Erziehungsgedanke zu berücksichtigen. Zwischen diesen beiden gegenläufigen Zielrichtungen kann es zu Spannungen kommen, die den Verteidiger im Jugendverfahren in schwere Konfliktsituationen bringen können. Zur Lösung dieses Spannungsverhältnisses werden Meinungen vertreten, die weit auseinander gehen: von der völligen Ablehnung einer pädagogischen Mitverpflichtung bis hin zu einer Kooperationspflicht des Verteidigers mit dem Gericht. In der vorliegenden Arbeit soll dieses Spannungsverhältnis zwischen Interessenvertretung und Erziehungsgedanke näher dargestellt und die verschiedenen Lösungsansätze diskutiert werden. Ausgehend hiervon sollen schließlich die daraus resultierenden Aufgaben des Verteidigers im Jugendstrafverfahren abgeleitet und Handlungsanweisungen anhand von praktischen Beispielen veranschaulicht werden.