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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,7, Universität Hamburg (Department für Wirtschaft und Politik), Veranstaltung: EU-Verfassungsrecht I, Sprache: Deutsch, Abstract: Zumindest in Hinblick auf das deutsche Arbeitskampfrecht lässt sich die Frage des Aristoteles scheinbar einfach beantworten: Gewerkschaften dürfen unter definierten Umständen „in Zorn geraten“, d.h. streiken, der Betriebsrat darf es unter keinen Umständen. Komplexität kommt jedoch dadurch ins Spiel, dass den Belegschaften jenseits des offiziellen und…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,7, Universität Hamburg (Department für Wirtschaft und Politik), Veranstaltung: EU-Verfassungsrecht I, Sprache: Deutsch, Abstract: Zumindest in Hinblick auf das deutsche Arbeitskampfrecht lässt sich die Frage des Aristoteles scheinbar einfach beantworten: Gewerkschaften dürfen unter definierten Umständen „in Zorn geraten“, d.h. streiken, der Betriebsrat darf es unter keinen Umständen. Komplexität kommt jedoch dadurch ins Spiel, dass den Belegschaften jenseits des offiziellen und von Gewerkschaften getragenen Arbeitskampfes eine ganze Reihe von Möglichkeiten offen stehen, ihren Unmut auch ohne Verband unmittelbar und kollektiv zum Ausdruck zu bringen. Soweit ist der einschlägigen Literatur recht zu geben. Ganz und gar unbefriedigend ist dabei jedoch, dass die dabei in Betracht kommenden Motive der handelnden Akteure auf Betriebsratsseite übertrieben verallgemeinert werden und dabei auch dessen Recht eingeschränkt werden soll, Betriebsversammlungen und Abteilungsversammlungen abzuhalten. Dieses Recht soll ausgerechnet dann nicht gelten, wenn die Beschäftigten Informationen am dringendsten benötigen – im Zusammenhang mit betrieblichen Umwälzungen. Insbesondere die Literaturmeinungen zu entsprechenden Ereignissen bei DaimlerChrysler und Opel verdeutlichen dies. Besonders unverdrossen tut sich hier Rieble hervor, welcher sich zu der Vorstellung versteigt, es handele sich um „Aufstände“, welchen mit Mitteln des Strafrechts und durch Staatsanwälte zu begegnen sei. Der vorliegende Aufsatz wird deshalb eine differenziertere Betrachtungsweise herausarbeiten. Dabei wird zu zeigen sein, dass die kritische Fraktion der einschlägigen Literatur in multipler Weise die Prämissen verkennt, welche für eine sachgerechte Betrachtung zu Grunde zu legen sind. Dies führt konsequenterweise zu Schlussfolgerungen, die auch und zuallererst in juristischer Hinsicht fehlerbehaftet sind. Zusätzlich lassen sie jedoch auch ein oberflächliches Verständnis ökonomischer und soziologischer Zusammenhänge in modernen Betrieben erkennen.