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  • Format: PDF

Verlangt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer den privat genutzten Dienstwagen, das privat genutzte Notebook und/oder das privat genutzte Mobiltelefon heraus, birgt dies erhebliches Konfliktpotential, gerade im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Ausarbeitung erörtert vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten von Herausgabeansprüchen bei auch zur privaten Nutzung überlassenen Arbeitsmitteln. Schwerpunkt der Ausarbeitung ist die Beantwortung der Frage, ob das Zurückbehaltungsrecht bei auch zur privaten Nutzung überlassenen Arbeitsmitteln arbeitsvertraglich, durch Betriebsvereinbarung…mehr

  • Geräte: PC
  • mit Kopierschutz
  • eBook Hilfe
  • Größe: 0.7MB
  • FamilySharing(5)
Produktbeschreibung
Verlangt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer den privat genutzten Dienstwagen, das privat genutzte Notebook und/oder das privat genutzte Mobiltelefon heraus, birgt dies erhebliches Konfliktpotential, gerade im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Ausarbeitung erörtert vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten von Herausgabeansprüchen bei auch zur privaten Nutzung überlassenen Arbeitsmitteln. Schwerpunkt der Ausarbeitung ist die Beantwortung der Frage, ob das Zurückbehaltungsrecht bei auch zur privaten Nutzung überlassenen Arbeitsmitteln arbeitsvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder durch Tarifvertrag ausgeschlossen werden kann. Bei dem vorformulierten arbeitsvertraglichen Ausschluss wird insbesondere herausgearbeitet, ob eine arbeitsrechtliche Besonderheit im Sinne des § 310 Abs. 4 S. 2 1. HS BGB der Verbotsklausel ohne Wertungsmöglichkeit gemäß § 309 Nr. 2b) BGB entgegensteht. Den Vertragsparteien wird ein Gerüst für eine vertragliche, betriebliche und/oder tarifliche Regelung zur Verfügung gestellt, die für Rechtssicherheit sorgt und dadurch dieses Konfliktpotential minimiert.

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Autorenporträt
Der Autor: Jens Aschmoneit, geboren 1977 in Gelsenkirchen; Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten in Frankfurt am Main und zu Köln; Referendariat am Landgericht Düsseldorf; Rechtsanwalt seit 2005; Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2008.