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Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Fachhochschule Lausitz (FB Wirtschaftswissenschaften), Veranstaltung: Fachgebiet Steuerlehre, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Thema der Ansatzvorschriften ist der erste Schritt im Rahmen der Bilanzierung. Nach der Klärung der Bilanzierungsfähigkeit (Bilanzierung "dem Grunde" nach) steht das Problem der Bewertung (Bilanzierung "der Höhe" nach) und als letztes geht es um den Ausweis. (Vgl. Abbildung 1) (Abbildung ist hier nicht möglich) Abbildung 1: Vorgehensweise bei der Bilanzierung Der…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Fachhochschule Lausitz (FB Wirtschaftswissenschaften), Veranstaltung: Fachgebiet Steuerlehre, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Thema der Ansatzvorschriften ist der erste Schritt im Rahmen der Bilanzierung. Nach der Klärung der Bilanzierungsfähigkeit (Bilanzierung "dem Grunde" nach) steht das Problem der Bewertung (Bilanzierung "der Höhe" nach) und als letztes geht es um den Ausweis. (Vgl. Abbildung 1) (Abbildung ist hier nicht möglich) Abbildung 1: Vorgehensweise bei der Bilanzierung Der Jahresabschluß besteht ja aus verschiedenen Komponenten. (Vgl. Abbildung 7 im Anhang S. 35) Die Ansatzvorschriften wirken in der Bilanz. In den nachfolgen-den Ausführungen soll die Frage geklärt werden, welche Positionen in der Bilanz angesetzt werden müssen, welche angesetzt werden dürfen und für welche ein An-satzverbot besteht. Bei den Betrachtungen ist teilweise zwischen Handels- und Steu-errecht und damit zwischen Handels- und Steuerbilanzansatz zu unterscheiden, oft-mals muß aber auch der handelsrechtliche Ansatz in das Steuerrecht übernommen werden. Der Grund für die Bilanzierungsfrage ist das Ziel der Erfolgsneutralität. So wird z. ¿. der Geldabgang beim Kauf einer Maschine nicht als erfolgswirksamer Vorgang gebucht, da hier ja nur ein Vermögenstausch geschieht (Geld gegen Maschine). Um dies korrekt zu erfassen, ist eine Aktivierung der Maschine notwendig. Die Maschine muß allerdings in den Folgejahren abgeschrieben werden, welches aber erst dann zu einem erfolgswirksamen Vorgang führt, weil erst in den Folgejahren eine Abnutzung und damit ein Aufwand entsteht. Der Bilanzierende wird meist den Vorgang lieber als Aufwand buchen wollen, weil so sein Gewinn und damit die Steuerlast sofort gemindert wird. Bei der Variante des Bilanzansatzes wird eine Gewinnminderung erst in den Folgejahren durch die Abschreibungen erzielt. Der 2. Abschnitt dieser Arbeit soll die Grundlagen für die nachfolgenden Ausfüh-rungen geben. Eine Zusammenfassung der rechtlichen Vorschriften, die bei allen Arbeitsschritten der Jahresabschlußerstellung zu beachten sind, aber vor allem natür-lich die zu beachtenden rechtlichen Vorschriften für den Bilanzansatz, wird in Ab-schnitt 2.1 gegeben. Abschnitt 2.2 wird sich dann mit der Unterscheidung zwischen Handels- und Steuerrecht beschäftigen. Im Grunde gilt ja das Handelsrecht auch für die Steuerbilanz, aber in bestimmten Ausnahmefällen ist eine explizite steuerrechtli-che Vorschrift zu beachten.

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