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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Wirtschaftspolitik, Note: sehr gut, Hochschule Ansbach - Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Ansbach (-), Veranstaltung: Empirische Wirtschaftanalyse, Sprache: Deutsch, Abstract: Unter Zuwanderungspolitik werden einerseits Regelungen der Zugangsberechtigung für bestimmte Personengruppen, andererseits die Gestaltung der Lebensbedingungen im Aufnahmeland verstanden. Das heißt mit anderen Worten es geht darum, wer wann einreisen und wie lange bleiben darf und es muss entschieden werden wie mit den Zuwanderern umgegangen…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Wirtschaftspolitik, Note: sehr gut, Hochschule Ansbach - Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Ansbach (-), Veranstaltung: Empirische Wirtschaftanalyse, Sprache: Deutsch, Abstract: Unter Zuwanderungspolitik werden einerseits Regelungen der Zugangsberechtigung für bestimmte Personengruppen, andererseits die Gestaltung der Lebensbedingungen im Aufnahmeland verstanden. Das heißt mit anderen Worten es geht darum, wer wann einreisen und wie lange bleiben darf und es muss entschieden werden wie mit den Zuwanderern umgegangen wird. Ziel der Ein-/Zuwanderungspolitik ist die Steuerung grenzüberschreitender Wanderung zwischen Staaten sowie die Integration der Zugewanderten - zwei Bereiche, die untrennbar miteinander verbunden sind. In Deutschland untergliedert sich die Zuwanderungspolitik in drei Politikfelder, nämlich Ausländer-, Asyl- und Aussiedlerpolitik. Während unter "Zuwanderung" alle Arten der Migration, auch diejenigen mit nur vorübergehendem Charakter verstanden werden, erfasst der Begriff der "Einwanderung" nur die dauerhafte Niederlassung. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts räumt dabei dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum für die rechtliche Ausgestaltung der Zuwanderung ein. In einer Entscheidung zum Ehegattennachzug aus dem Jahre 1987 führt es aus: "Das Grundgesetz überantwortet es ... weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt festzulegen, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht wird. Es schließt weder eine großzügige Zulassung von Fremden aus, noch gebietet es eine solche Praxis"(1). (1) Bundesverfassungsgericht in Neue Juristische Wochenschrift 1988, S. 626

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