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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 1,8, , Sprache: Deutsch, Abstract: Bis heute gibt es keine einheitliche Gesetzgebung bezüglich des sogenannten finalen Rettungsschusses für die Polizeien in Deutschland. Zurückzuführen ist dies auf den föderalen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 20 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 30. Dadurch wird es jedem Bundesland selbst ermöglicht, eine eigene Gesetzgebung in den jeweiligen Polizeigesetzen, beziehungsweise Polizei- und Ordnungsgesetzen, für die Gefahrenabwehr…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 1,8, , Sprache: Deutsch, Abstract: Bis heute gibt es keine einheitliche Gesetzgebung bezüglich des sogenannten finalen Rettungsschusses für die Polizeien in Deutschland. Zurückzuführen ist dies auf den föderalen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 20 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 30. Dadurch wird es jedem Bundesland selbst ermöglicht, eine eigene Gesetzgebung in den jeweiligen Polizeigesetzen, beziehungsweise Polizei- und Ordnungsgesetzen, für die Gefahrenabwehr festzulegen und zu entwickeln. Dies gilt ebenso für die Polizeigesetze der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes. Die vorliegende Bachelorarbeit soll unter Berücksichtigung der aktuellen Terrorlage klären, wo die Grenzen des Schusswaffengebrauchs bei den Polizeien im rechtlichen Bereich liegen. Es soll verglichen werden, wie die heutige Gesetzgebung über den finalen Rettungsschuss sich vereinbaren lässt mit der gesetz- und rechtmäßigen Anwendung von unmittelbarem Zwang. Bei denjenigen Polizeigesetzen, welche keine Regelung für den finalen Rettungsschuss getroffen haben, soll die rechtliche Anwendung der Notwehr/Nothilfe geprüft werden. Um sich an die rechtlichen Grenzen des Schusswaffengebrauchs annähern zu können, wurden unter anderem einschlägige wissenschaftliche Artikel untersucht, jeweils relevante Polizeigesetze der Länder und des Bundes. Außerdem auch relevante Kommentierungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesetze über den unmittelbaren Zwang. Gibt der Polizeibeamte einen unrechtmäßigen finalen Rettungsschuss ab, so macht er sich strafbar. Die Regelungen in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder sind teilweise unterschiedlich. Die vorliegende Arbeite untersucht daher auch, inwieweit für diesen Bereich der Gefahrenabwehr Rechtssicherheit für die Polizeibeamten besteht.

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