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Inhaltsangabe:Einleitung: Für die Übertragung von Einzelunternehmen und Mitunternehmeranteil existieren zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten. Innerhalb der Familie kann das Unternehmen zum einen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge entweder vollständig oder sukzessive z.B. durch eine Aufnahme des Nachfolgers in das Unternehmen und eine spätere Übertragung des Anteils des Seniors erfolgen. Die Übertragung kann entweder ohne Gegenleistung erfolgen oder es kann eine Gegenleistung vereinbart werden. Hierbei ist eine Gegenleistung in Form einer Zeitrente oder einer Einmalzahlung wie z.B.…mehr

Produktbeschreibung
Inhaltsangabe:Einleitung: Für die Übertragung von Einzelunternehmen und Mitunternehmeranteil existieren zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten. Innerhalb der Familie kann das Unternehmen zum einen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge entweder vollständig oder sukzessive z.B. durch eine Aufnahme des Nachfolgers in das Unternehmen und eine spätere Übertragung des Anteils des Seniors erfolgen. Die Übertragung kann entweder ohne Gegenleistung erfolgen oder es kann eine Gegenleistung vereinbart werden. Hierbei ist eine Gegenleistung in Form einer Zeitrente oder einer Einmalzahlung wie z.B. Abstands- oder Abfindungszahlung als Entgelt zu qualifizieren, wohingegen eine Übertragung gegen Leibrentenzahlung einkommenssteuerlich als unentgeltlich behandelt wird. Diese Ungleichbehandlung eröffnet dem Steuerpflichtigen eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, die jeweils für den Einzelfall optimiert werden müssen. Zum anderen kommt innerhalb der Familie eine Übertragung im Todesfall in Frage. Hierbei kann das Unternehmen z.B. im Rahmen einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auf den Nachfolger übertragen werden oder der Nachfolger wird zum Alleinerben eingesetzt mit der Verpflichtung, vermächtnisweise Leistungen an die anderen Erbberechtigten zu erbringen. Auch hier behandelt das Steuerrecht die unterschiedlichen Gestaltungen nicht einheitlich. So kann eine Ausgleichszahlung im Rahmen der Erbauseinandersetzung zur Aufdeckung stiller Reserven und damit zu Anschaffungskosten beim Nachfolger und zu einem einkommensteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn beim weichenden Erben führen, was bei einer vermächtnisweisen Zuwendung nicht der Fall ist. Sofern innerhalb der Familie kein Nachfolger in Frage kommt, bietet sich eine vollentgeltliche Veräußerung an einen Fremden an. Die Veräußerung kann gegen Einmalzahlung oder gegen wiederkehrende Zahlungen z.B. in Form von Raten oder Renten erfolgen. Dem Veräußerer werden hierbei unter bestimmten Vorraussetzungen, wie z.B. der Vollendung des 55. Lebensjahres, verschiedene Wahlrechte und Vergünstigungen in Bezug auf die Einkommensbesteuerung eingeräumt. Gang der Untersuchung: Ziel dieser Arbeit ist es, Gestaltungsmöglichkeiten für die Übertragung von Einzelunternehmen und Mitunternehmeranteilen zu erläutern und deren Auswirkungen auf Einkommen- und Erbschaftsteuerbelastung darzustellen. Dazu wird zunächst auf die Grundlagen der einkommen- und erbschaftssteuerlichen Behandlung einzelner [...]

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Autorenporträt
Martina Wagner ist Erzieherin mit Erfahrung in der Spielpädagogik im Vorschulbereich und ist Spielebuch-Autorin.